14 Hinsichtlich des Schlags und des Fusstritts in Phase 1 machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, er habe sich gegenüber F.________ wehren müssen, der ihn bedrängt habe (pag. 296, Z. 29 ff.; pag. 458, Z. 13 ff.; pag. 462, Z. 10 ff.). Dieses Narrativ überzeugt nicht. Aus der Videoaufnahme 1 geht – wie hiervor dargelegt – eindeutig hervor, dass es der Beschuldigte war, der die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen werden liess. Er hat F.________ zuerst geschlagen und kurz nachher auch noch getreten, ohne auf eine Reaktion von ihm zu warten.