61, Z. 28 ff., 53 und 56), kann mit Blick auf die Ausführungen unter «III. Rechtliche Würdigung» offenbleiben. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Fusstritt sind, wie in E. 12.2. bereits dargelegt, von Widersprüchen gespickt; zudem sticht die Bagatellisierungstendenz ins Auge. Die Aussagen des Beschuldigten sind darum nicht geeignet, Zweifel am in der Videoaufnahme 1 deutlich erkennbaren Fusstritt aufkommen zu lassen. Zunächst wollte er sich nicht an den Fusstritt erinnern (pag. 7; pag. 26, Z. 200). Später gab er an, F.________ mit dem Fuss nicht getroffen zu haben (pag. 458, Z. 23). Beide Versionen decken sich nicht mit dem Geschehen, welches die Videoaufnahme 1 zeigt.