Dass der Beschuldigte F.________ am Kopf traf, ist eindeutig. Der Beschuldigte hat den Fusstritt auch voll durchgezogen. Auf der Videoaufnahme ist insbesondere auch kein Zögern oder Dosieren, um Schlimmeres zu vermeiden, erkennbar. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar aus, dass das Timing bei solchen Fusstritten das Wichtigste sei (pag. 460, Z. 1 ff.). Dieses Timing hatte der Beschuldigte, zumal er F.________ trat, als dieser dabei war, sich wieder aufzurichten. Ob durch diesen Tritt ein Zahn unten rechts im Mund von F.________ zerbrach, wie dieser dies schilderte (pag. 61, Z. 28 ff.