Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit drei bis vier Jahren das Thaiboxtraining besucht und war entsprechend geübt (pag. 457, Z. 21 ff.). Die Kammer geht gestützt auf die Videoaufnahme 1 davon aus, dass der Beschuldigte unter Ausnützung seiner Kampfsporterfahrung unvermittelt und ohne weite Ausholbewegung mit einem geraden Schlag auf die linke Kopfhälfte F.________ einwirkte, sodass dieser sein Gewicht verlagern musste. Von einem blossen Wegstossen kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Indes sind keine Verletzungen dokumentiert, welche auf diesen Schlag zurückzuführen wären.