13 Z. 148 f.; pag. 296, Z. 30 f.; pag. 458, Z. 20 f.). Gestützt auf die Videoaufnahme 1 wird eindeutig, dass es sich um einen geraden Schlag handelte, mit dem der Beschuldigte F.________ traf. Dieser musste als Folge des Schlags das Gewicht verlagern. Zwar ist keine weite Ausholbewegung des Beschuldigten erkennbar; an dieser Stelle ist indessen an dessen Kampfsporterfahrung zu erinnern, welche im Rahmen der drei Phasen mehrfach zu Tage trat. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit drei bis vier Jahren das Thaiboxtraining besucht und war entsprechend geübt (pag.