demgegenüber hatte der Beschuldigte seine Arme nahezu durchgehend angewinkelt auf Brusthöhe. Um ca. 22:20:46 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen werden liess, indem er mit dem rechten Arm seitlich auf die linke Kopfhälfte von F.________ einwirkte. Die Vorinstanz ist hinsichtlich dieses Einwirkens zum Schluss gekommen, ein Wegstossen mit der offenen Hand könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. pag. 346, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Urteilsbegründung schrieb sie dann weiter hinten trotzdem vereinzelt von einem «Schlag».