296, Z. 27 f.), mit Blick auf die Videoaufnahme 1 als plausibel, da die beiden Beteiligten erst am Fuss der Rolltreppe aneinandergerieten. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sie zuvor mit etwas Distanz zueinander mit vorwärts gerichtetem Blick die Rolltreppe hinuntergingen, was gegen eine Konversation als Auslöser des Streits spricht. Im Ergebnis kann der Auslöser der Auseinandersetzung jedoch offenbleiben. Anhand der Videoaufnahme 1 wird auf jeden Fall deutlich, dass F.________ versucht, den Beschuldigten zurück auf die Rolltreppe zu drängen bzw. ihn nicht aus dem Rolltreppenbereich herauszulassen (ca. 22:40:35 Uhr).