die Rolltreppe rückwärts mit ausgestreckten Armen. Hinsichtlich des Auslösers der Auseinandersetzung erachtet die Kammer das Narrativ des Beschuldigten, wonach F.________ am unteren Teil der Rolltreppe stehengeblieben und der Beschuldigte in der Folge in diesen reingelaufen sei (pag. 23, Z. 80 f.; pag. 296, Z. 27 f.), mit Blick auf die Videoaufnahme 1 als plausibel, da die beiden Beteiligten erst am Fuss der Rolltreppe aneinandergerieten.