und belastete den Beschuldigten nicht unnötig. Sein eigenes Verhalten rückte er nicht in ein besonders positives Licht, gab er doch beispielsweise zu, den Beschuldigten auch gepackt zu haben (pag. 61, Z. 28 f.), ihm hinterhergelaufen zu sein und ihn angeschrien zu haben (pag. 61, Z. 42). Konstant schilderte er sodann seine Verletzungen, wobei er insbesondere mehrfach ein abgebrochenes Zahnstück erwähnte (pag. 61, Z. 29 f., 53 und 56). Diese Verletzung erwähnte er offenbar auch gegenüber dem Beschuldigten (pag. 22, Z. 39; pag. 24, Z. 123). Soweit vorhanden, decken sich die Aussagen von F.________