Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb, insbesondere auch hinsichtlich seines Motivs und der geltend gemachten Notwehr, nicht unbesehen abgestellt werden. Darauf wird in der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Phasen eingegangen. 12.3 Aussageverhalten von F.________ F.________ gelang es, ohne Vorhalt der Videoaufnahmen den Vorfall frei zu schildern. Soweit er sich erinnern konnte, imponieren seine Aussagen durch Realkennzeichen. So gab er seine Erinnerungslücken offen zu (pag. 61, Z. 38 f.) und belastete den Beschuldigten nicht unnötig.