458, Z. 23). Der Beschuldigte konnte sich offenbar Jahre nach dem Vorfall besser daran erinnern, als im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anhand dieser Beispiele sind bereits zahlreiche Lügensignale klar erkennbar. Entscheidend ist vor allem auch, dass die Aussagen nicht mit dem Geschehen übereinstimmen, welches den Videoaufnahmen zu entnehmen ist. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb, insbesondere auch hinsichtlich seines Motivs und der geltend gemachten Notwehr, nicht unbesehen abgestellt werden.