Später wusste er aber einerseits, dass er mit diesem Fusstritt habe signalisieren wollen, dass F.________ ihm nicht näherkommen solle (pag. 44, Z. 111 f.) und andererseits, dass er nicht mit voller Kraft (pag. 44, Z. 119) bzw. nicht mit Elan gewesen sei, es habe sich nur um eine Warnung gehandelt (pag. 296, Z. 39 f.). Letzteres gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei welcher er zudem auch wissen wollte, dass er F.________ mit diesem Fusstritt nicht getroffen habe (pag. 458, Z. 23).