296, Z. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er wiederum ein Wegstossen mit der offenen Hand geltend (pag. 458, Z. 20 f.). Wiederum ist nebst Widersprüchen die Bagatellisierungstendenz eindeutig. Wie hiernach im Einzelnen dargelegt wird, ist auf der Videoaufnahme 1 ganz klar ein gerader Schlag und kein Wegstossen zu sehen. Ähnlich sieht es auch bezüglich des ersten Fusstritts in Phase 1 im Besonderen aus: Zunächst hat der Beschuldigte ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern (pag. 26, Z. 200). Später wusste er aber einerseits, dass er mit diesem Fusstritt habe signalisieren wollen, dass F.___