Im Rahmen seiner Spontanaussagen nach dem Vorfall – als er noch nicht anwaltlich vertreten war – hat der Beschuldigte gegenüber der Polizei offenbar von gegenseitigen Tätlichkeiten und von Faustschlägen gesprochen, die er F.________ gegeben haben will. Von einem Fusstritt war nicht die Rede (vgl. pag. 7). Weiter sagte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme zunächst – bereits mit anwaltlichem Beistand – mehrfach aus, er könne sich nicht an die «Hänglerei» erinnern. An das, was in der «Hänglerei» passiert sei, könne er sich nicht erinnern. Der letzte «Roundhouse-Kick» sei ihm geblieben, alles vorher nicht (pag.