344, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – keine Rückschlüsse auf das eigentliche Kerngeschehen zulassen, weshalb sie keinen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung gefunden haben. 12.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten fallen durch Bagatellisierungen sowie Schutzbehauptungen auf und überzeugen nicht. Im Rahmen seiner Spontanaussagen nach dem Vorfall – als er noch nicht anwaltlich vertreten war – hat der Beschuldigte gegenüber der Polizei offenbar von gegenseitigen Tätlichkeiten und von Faustschlägen gesprochen, die er F.________ gegeben haben will.