_ vor einem unmittelbar drohenden erneuten Angriff durch diesen schützen wollen (pag. 344 ff., Ziff. III.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz gestützt auf das in den Videoaufnahmen 1-3 dokumentierte Geschehen – wie die nachfolgende Beweiswürdigung erhellt – in weiten Teilen nicht folgen kann.