11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen als glaubhaft und stellte grossmehrheitlich darauf ab. Zusammenfassend gelangte sie daher zu folgenden Schlüssen: Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung bei der Rolltreppe ging sie von einem «kaskadenhaften» Verhalten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte habe zunächst den Arm ausgestreckt, um damit diejenige Distanz anzuzeigen, bei deren Unterschreitung F.________ eine Abwehr zu erwarten habe; als dies nichts genützt habe, habe er F.___