Weiter soll sich der Beschuldigte am 1. April 2021, um ca. 22:43 Uhr in Bern, P.________, in der Q.________, wie folgt zum Nachteil von F.________ verhalten zu haben: A.________ und F.________ hatten sich bereits zuvor geschlagen. A.________ ging nun rückwärts die Q.________ entlang und forderte F.________ dabei auf, ihm zu folgen, was dieser auch tat. A.________ wusste aufgrund des vorangehenden Kampfes, dass F.________ – auch aufgrund von dessen Alkohol- und eventuellen Drogenkonsums – sich gegen einen überraschenden Schlag nicht effektiv würde wehren können.