3.2., 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2. und 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (ARMIN NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen).