Im Übrigen sind, soweit den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung betreffend, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung