Infolge der beschränkten Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung und/oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist durch die Kammer der Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen, zu prüfen und gegebenenfalls eine Strafzumessung vorzunehmen. Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.;