6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der beschränkten Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung und/oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist durch die Kammer der Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen, zu prüfen und gegebenenfalls eine Strafzumessung vorzunehmen.