unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichten Kostennoten vom 16. August 2022 und 31. Januar 2024. III. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2020 sei einzustellen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.