3 form- und fristgerecht die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft; pag. 380 ff.). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 386). Die K.________ liess sich als Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen.