Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 108 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2024 Besetzung Obergerichtssuppleant Blaser (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. August 2022 (PEN 21 1110) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 18. August 2022 (pag. 324 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wird eingestellt 1. wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen am 3. Mai 2021 und am 20. Juli 2021 in C.________, zum Nachteil der D.________ (AKS Ziff. I.4), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. wegen 2.1. Drohung, angeblich begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.2); 2.2. wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.3); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 1. April 2021 in Bern, zum Nachteil von F.________ (AKS Ziff. I.1); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfach begangen am - am 1. Januar 2021 in Bern, zum Nachteil von G.________ (AKS Ziff. I.4); - am 20. Juli 2021 auf der Strecke zwischen H.________ und I.________, zum Nachteil der J.________ (AKS Ziff. I.4); und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 200.00 (vgl. Ziff. IV). Ohne schriftliche Be- gründung betragen die Verfahrenskosten CHF 150.00. 2 IV. 1. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt: Kosten der Untersuchung CHF 3’900.00 Anklagevertretung Staatsanwalt CHF 400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 4’900.00 Total CHF 9’200.00 davon entfallend auf die Schuldsprüche CHF 200.00 davon entfallend auf die Einstellungen und Freisprüche CHF 9’000.00 2. Die Verfahrenskosten von CHF 9'000.00 trägt der Kanton Bern. Ohne schriftliche Begründung betragen die Verfahrenskosten CHF 8’450.00. V. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.00 200.00 CHF 7’800.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’484.00 CHF 653.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’137.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'137.25. VI. Die Zivilklage der K.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). VII. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] Dieses Urteil wurde am 22. Februar 2023 wie folgt berichtigt (Korrektur kursiv her- vorgehoben; pag. 371): […] III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfach begangen am - […] - am 20. Mai 2021 auf der Strecke zwischen H.________ und I.________, zum Nachteil der J.________ (AKS Ziff. I.4); […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22. August 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 330). Am 13. März 2023 folgte 3 form- und fristgerecht die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft; pag. 380 ff.). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 386). Die K.________ liess sich als Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein Strafregisterauszug, datierend vom 10. Januar 2024 (pag. 427 ff.), und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten, datierend vom 3. bzw. 8. Januar 2024 (pag. 421 ff.), eingeholt. Weiter wurden die Akten des bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hängigen Strafverfahrens 23 6736 wegen Sachbeschädigung ediert. Von Seiten der Verteidigung wurden mit Eingabe vom 17. Januar 2024 weitere Un- terlagen eingereicht (pag. 432 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 450 ff.). Zudem wurde der Strafbefehl 23 6736 vom 23. Dezember 2023 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert und zu den Akten erkannt (pag. 474 ff.). 4. Verfahrensleitender Beschluss Mit Blick auf die Beschränkung der Berufung wurde mit Beschluss vom 12. Mai 2023 festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde die K.________ als Straf- und Zivilklägerin ohne Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aus dem Verfahren entlassen (pag. 396 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 477 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Dreierbesetzung) vom 18. August 2022 in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde: 1.1. wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen am 3. Mai 2021 und am 20. Juli 2021 in C.________, zum Nachteil der D.________ (Ziff. I.4 AKS); 1.2. wegen Drohung, angeblich begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.2 AKS); 1.3. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.3 AKS); 4 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehr- fach begangen am 1. Januar 2021 in Bern, zum Nachteil von G.________ und am 20. Mai 2021 zwischen H.________ und I.________, zum Nachteil der J.________, und deswegen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde. 3. die Zivilklage der K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 1. April 2021 in Bern, zum Nachteil von F.________ und er sei in Anwendung der Art. 22, 40, 43, 46, 47, 122 StGB Art. 422 und Art. 426 SPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen sind und für 22 Monate der bedingte Vollzug zu gewähren ist, bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 4.5.2020 auferlegten Geldstrafe sei zu widerrufen, die Strafe sei zu vollziehen, unter Auferlage der Verfahrenskosten an A.________. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5.2 Anträge des Beschuldigten Namens und im Auftrag des Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwältin B.________ folgende Anträge (pag. 479 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ eingestellt wurde 1.1. wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen am 3. Mai 2021 und am 20. Juli 2021 in C.________, zum Nachteil der D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 1.2. wegen 1.2.1. Drohung angeblich begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________; 1.2.2. wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 5 2. Herr A.________ schuldig gesprochen wurde der Übertretung des Personenbeförderungsgeset- zes, mehrfach begangen, 2.1. am 1. Januar 2021 in Bern, zum Nachteil von G.________, 2.2. am 20. Juli 2021 auf der Strecke zwischen H.________ und I.________, zum Nachteil der J.________; 3. Herr A.________, verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 4. die Zivilklage der K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde; 5. das amtliche Honorar der Verteidigung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland auf CHF 9'137.25 bestimmt wurde. II. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperver- letzung, angeblich mehrfach begangen, am 01.04.2021, ca. 22:40 Uhr, in Bern, P.________, zum Nachteil von F.________ und am 01.04.2021, ca. 22:42 Uhr, in Bern, P.________, Q.________, zum Nachteil von F.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die ge- botene Verteidigung für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichten Kostennoten vom 16. August 2022 und 31. Januar 2024. III. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2020 sei einzustellen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss Honorar- note vom 31. Januar 2024 gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der beschränkten Berufung durch die Ge- neralstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung und/oder Anschluss- berufung des Beschuldigten ist durch die Kammer der Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen, zu prüfen und gegebe- nenfalls eine Strafzumessung vorzunehmen. Untrennbar verbunden mit der im Rah- men der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2.). Im Falle eines Schuldspruchs ist demnach der Widerruf des mit Strafbefehl der Regionalen 6 Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2020 gewährten beding- ten Vollzugs einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu prüfen. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der amtlichen Entschädigung für die Vertei- digung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Ur- teil ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen sind, soweit den Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung betreffend, die Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu prüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Auflage 2023, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtser- heblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtser- hebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 7 3.2., 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2. und 6B_605/2016 vom 15. Sep- tember 2016 E. 2.8.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaub- würdigkeit oder Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aus- sage von Bedeutung (ARMIN NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Krimi- nalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen). Im Sinne der sogenannten Undeutsch-Hypo- these ist davon auszugehen, dass sich die Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unterscheiden. Eine glaubhafte Aussage ist klar, individuell und strukturgleich sowie im nachprüfba- ren Tatsachenkern umfangreich und detailliert. Die Aussageperson legt in der Aus- sagesituation ein natürliches, dem Inhalt der Aussage adäquates Verhalten an den Tag und erzählt das Erlebte anschaulich, detailreich und flüssig. Weitere Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei Eingeständnis von Erinnerungslücken oder auch Entlastung des Angeschuldigten (vgl. zum Ganzen MARCO FERRARI, Er- kenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 35 ff.; BGE 129 I 49 E. 5. S. 58 mit weiteren Hinweisen). Bei der konkreten Aussageanalyse, die von zentraler Bedeutung ist, d.h. der kritischen Würdigung des Aussagetextes, wird un- terschieden zwischen den «Realitätskriterien» und den «Phantasie- und/oder Lügen- signalen» (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, in: SJZ 81/1985, S. 56-57). 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 228 ff.) Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, sich am 1. April 2021 um ca. 22:40 Uhr in Bern, P.________, am Fuss der Rolltreppe nahe R.________, wie folgt zum Nachteil von F.________ verhalten zu haben: A.________ und F.________ gerieten auf der Rolltreppe beim P.________ in einen Streit, schubsten sich und umkreisten sich, einander zugewandt. F.________ ging dann mit einer Getränkedose in der linken Hand auf A.________ zu. A.________ schlug unvermittelt mit der rechten Faust mit grosser Kraft gegen die linke Kopfseite von F.________. F.________ stolperte nach rechts. Dann bückte F.________ sich, um die Getränkedose auf den Boden zu stellen, wobei er seinen Kopf etwa auf der Hüfthöhe von A.________ hielt. Als A.________ dies sah, machte er mit seinem rechten Fuss einen grossen Schritt auf F.________ zu und trat aus dem Schwung heraus und mit einer leichten Hüftdrehung mit seinem linken Fuss mit grosser Kraft gegen den Kopf von F.________. F.________ war schon wieder dabei, sich aufzurichten, und versuchte vor dem Tritt zurückzuweichen, wurde aber am unteren Kopf getroffen. Durch den Tritt wurde ein Zahn unten rechts im Mund des F.________ zerbrochen. Bei seinem Schlag und Tritt nahm A.________ zumindest billigend in Kauf, F.________ lebensgefähr- lich zu verletzen, ein wichtiges Organ zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers zu verursachen (u.a. naheliegende Möglichkeit der Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen auch im Schädelinnern, Hirnblutungen, schwere Verletzungen der Augen). 8 Anschliessend zog F.________ seinen Rucksack aus und ging auf A.________ los. Es kam zu einem ca. 20 Sekunden dauernden Gerangel zwischen F.________ und A.________. Die beiden versuchten gegenseitig, sich in den Schwitzkasten zu nehmen, mit der Faust zu schlagen oder mit dem Fuss zu treten, ohne dabei den anderen wirkungsvoll zu treffen. Dann entfernte sich A.________ von F.________ und kreiste über eine Minute lang im P.________ umher, während F.________ ihn ver- folgte. Beide blieben zwischendurch stehen. Es wäre A.________ dabei ohne Weiteres möglich gewe- sen, sich durch konsequentes und schnelles Wegbewegen in eine Richtung von F.________ zu entfer- nen. Stattdessen forderte er F.________ wiederholt auf, ihm zu folgen. Weiter soll sich der Beschuldigte am 1. April 2021, um ca. 22:43 Uhr in Bern, P.________, in der Q.________, wie folgt zum Nachteil von F.________ verhalten zu haben: A.________ und F.________ hatten sich bereits zuvor geschlagen. A.________ ging nun rückwärts die Q.________ entlang und forderte F.________ dabei auf, ihm zu folgen, was dieser auch tat. A.________ wusste aufgrund des vorangehenden Kampfes, dass F.________ – auch aufgrund von dessen Alkohol- und eventuellen Drogenkonsums – sich gegen einen überraschenden Schlag nicht effektiv würde wehren können. F.________ ging mit herunterhängenden Armen und gleichmässigen Schritten in entspanntem Gang auf A.________ zu und war noch ca. 1m von diesem entfernt. In diesem Moment stellte der zuvor auf den Fussballen in kleinen Boxerschritten rückwärts gehende A.________ ohne Vorwarnung gemäss der von ihm beherrschten Kampfsporttechnik seinen rechten Fuss nach aus- sen abgewinkelt fest ab und führte mit dem ausgestreckten linken Bein mit voller Kraft einen schnellen Drehtritt gegen den Kopf von F.________ aus, wobei er ihn ungebremst mit dem Turnschuh an der rechten Gesichtsseite traf. F.________ fiel sofort bewusstlos rückwärts auf den Steinboden, ohne sei- nen Aufprall mit einer Reaktion bremsen zu können. A.________ ging zuerst noch kampfbereit auf den liegenden F.________ zu und sah dann, dass dieser sich nicht mehr bewegte. Daraufhin zog A.________ seine Kapuze über den Kopf und rannte weg. F.________ blieb zuerst regungslos liegen und konnte erst nach ca. 40 Sekunden durch die wiederholte Einwirkung von Passanten wieder geweckt werden. Bei seinem Tritt nahm A.________ zumindest billigend in Kauf, F.________ lebensgefährlich zu verlet- zen, ein wichtiges Organ zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, dessen Gesicht arg und blei- bend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit des Opfers zu verursachen (u.a. naheliegende Möglichkeit der Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen auch im Schädelinnern, Hirnblutungen, schwere Verletzungen der Au- gen). Vom Tritt erlitt F.________ nebst der kurzzeitigen Bewusstlosigkeit einen Bluterguss beim rechten Auge, sowie mehrere Tage anhaltende Schmerzen im Hals- und Nackenbereich. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist im Wesentlichen unbestritten: Der Beschuldigte und F.________ trafen am 1. April 2021, um ca. 22:40 Uhr, auf der Rolltreppe, welche aus der Richtung der Polizeiwache im P.________ Bern zum R.________ hinunter- führt, aufeinander. Es folgte eine rund fünf Minuten andauernde Auseinanderset- zung, welche sich zunächst unten bei der Rolltreppe abspielte, sich danach zum R.________ verlagerte und schliesslich in der Q.________ ihr Ende fand. Unbestrit- ten ist sodann, dass der Beschuldigte F.________ in der Q.________ einen Fusstritt 9 verpasste, worauf Letzterer zu Boden ging und dort während einiger Sekunden lie- gen blieb. Passanten halfen ihm schliesslich dabei, aufzustehen. Der Beschuldigte drehte sich nach diesem Fusstritt um, zog die Kapuze über den Kopf und rannte weg. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte während des Vorfalls alkoholisiert war (Wert von 0,6 mg/l; pag. 6). Das Kerngeschehen blieb indessen bestritten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des vorgeworfenen Faustschlags und Fusstritts im Rolltreppenbereich sowie der Beweg- gründe des Beschuldigten, der zusammengefasst geltend macht, er habe sich ge- genüber F.________ wehren müssen. 10. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel wird zunächst auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen (pag. 343 f., Ziff. III.1.1.2. und Ziff. III.1.1.3. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Wie aus der nachfolgenden Beweiswürdigung hervorgeht, kommt den vorhandenen Videoaufnahmen der Überwachungskameras des P.________ besonderer Beweis- wert zu (pag. 78 bzw. 82). Es handelt sich hierbei um folgende Videoaufnahmen, wobei sich der Aufnahmezeitpunkt jeweils überschneidet: - L.________ Beginn der Auseinandersetzung (Rolltreppe), Aufnahmezeit am 1. April 2021 von 22:39:59 bis 22:43:00 (nachfolgend: Videoaufnahme 1); - M.________: Mittlerer Teil der Auseinandersetzung rund um den R.________, Aufnahmezeit am 1. April 2021 von 22:39:59 bis 22:43:00 (nachfolgend: Vi- deoaufnahme 2); - N.________ Ende der Auseinandersetzung in der Q.________, Aufnahmezeit am 1. April 2021 von 22:41:59 bis 22:45:00 (nachfolgend: Videoaufnahme 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 450 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine medizinischen Unterlagen vorliegen. Auf die Vorbringen des Beschuldigten und – soweit von Relevanz – auf die Beweis- mittel wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen als glaubhaft und stellte grossmehrheitlich darauf ab. Zusammenfassend gelangte sie daher zu folgenden Schlüssen: Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung bei der Rolltreppe ging sie von einem «kaskadenhaften» Verhalten des Beschuldig- ten aus. Der Beschuldigte habe zunächst den Arm ausgestreckt, um damit diejenige Distanz anzuzeigen, bei deren Unterschreitung F.________ eine Abwehr zu erwar- ten habe; als dies nichts genützt habe, habe er F.________ mit der offenen Hand von sich gestossen, worauf sich dieser allerdings nicht zurückgezogen habe, son- dern das Bier auf den Boden gestellt habe. Erst dann habe der Beschuldigte mit mässiger Kraft in die Richtung von F.________ getreten. Letzterer habe beharrlich versucht, sehr nahe an den Beschuldigten heranzukommen, was unnötig gewesen 10 wäre, hätte er tatsächlich nur mit dem Beschuldigten sprechen wollen. Der Beschul- digte habe im Rahmen des Geschehens rund um den R.________ im P.________ Bern mehrere «Fluchtversuche» unternommen, indem er zunächst längere Zeit ver- sucht habe, auf Distanz zu gehen und Hilfe zu holen, während F.________ ihn una- blässig verfolgt habe. Er habe sich in der Q.________ mit dem Tritt gegen den Kopf von F.________ vor einem unmittelbar drohenden erneuten Angriff durch diesen schützen wollen (pag. 344 ff., Ziff. III.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer den Erwägungen der Vor- instanz gestützt auf das in den Videoaufnahmen 1-3 dokumentierte Geschehen – wie die nachfolgende Beweiswürdigung erhellt – in weiten Teilen nicht folgen kann. 12. Konkrete Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen In Anlehnung an den Aufbau der Anklageschrift lässt sich der Ablauf des Gesche- hens in drei Phasen aufteilen. Die erste Phase umfasst den Beginn der Auseinan- dersetzung bei der Rolltreppe (1. Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung). Die zweite Phase betrifft das Geschehen rund um und unmittelbar am R.________ des P.________. Der dritten Phase wird schliesslich die Situation bei der Q.________ (2. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung) zugeord- net. In der nachfolgenden Beweiswürdigung wird zunächst auf das Aussageverhal- ten des Beschuldigten und von F.________ eingegangen, worauf das Geschehen in den drei Phasen im Einzelnen sowie die inneren Vorgänge des Beschuldigten im Besonderen beleuchtet werden. Vorab ist sodann festzustellen, dass die Aussagen von O.________ – wie die Vor- instanz erläutert hat (pag. 344, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – keine Rückschlüsse auf das eigentliche Kerngeschehen zulassen, weshalb sie kei- nen Eingang in die nachfolgende Beweiswürdigung gefunden haben. 12.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten fallen durch Bagatellisierungen sowie Schutzbe- hauptungen auf und überzeugen nicht. Im Rahmen seiner Spontanaussagen nach dem Vorfall – als er noch nicht anwaltlich vertreten war – hat der Beschuldigte gegenüber der Polizei offenbar von gegenseiti- gen Tätlichkeiten und von Faustschlägen gesprochen, die er F.________ gegeben haben will. Von einem Fusstritt war nicht die Rede (vgl. pag. 7). Weiter sagte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme zunächst – bereits mit anwaltlichem Beistand – mehrfach aus, er könne sich nicht an die «Hänglerei» erin- nern. An das, was in der «Hänglerei» passiert sei, könne er sich nicht erinnern. Der letzte «Roundhouse-Kick» sei ihm geblieben, alles vorher nicht (pag. 26, Z. 200 ff. und Z. 207). Andererseits sagte er, er habe das nicht so in Erinnerung, dass er F.________ einen Faustschlag verpasst habe (pag. 25, Z. 194). Es seien keine Faustschläge gewesen. Vielleicht mit der offenen Handfläche, aber keine Faust- schläge (pag. 26, Z. 243 f.). Diese Aussagen stimmen zum einen nicht mit seinen 11 Spontanaussagen gegenüber der Polizei überein, wo er von Faustschlägen gespro- chen hat, zum andern wirken sie bagatellisierend. Auch in der nächsten Einvernahme blieb der Beschuldigte dabei: «Was Sie als mei- nen ersten Faustschlag bezeichnen, sehe ich als ein Wegstossen des Kopfes von F.________ mit der offenen Hand.» (pag. 45, Z. 148-149). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, als Warnschuss einen Schlag mit der offenen Hand durchgeführt zu haben (pag. 296, Z. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er wiederum ein Wegstossen mit der offenen Hand geltend (pag. 458, Z. 20 f.). Wiederum ist nebst Widersprüchen die Bagatellisierungstendenz eindeutig. Wie hiernach im Einzelnen dargelegt wird, ist auf der Videoaufnahme 1 ganz klar ein gerader Schlag und kein Wegstossen zu sehen. Ähnlich sieht es auch bezüglich des ersten Fusstritts in Phase 1 im Besonderen aus: Zunächst hat der Beschuldigte ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern (pag. 26, Z. 200). Später wusste er aber einerseits, dass er mit diesem Fusstritt habe signalisieren wollen, dass F.________ ihm nicht näherkommen solle (pag. 44, Z. 111 f.) und andererseits, dass er nicht mit voller Kraft (pag. 44, Z. 119) bzw. nicht mit Elan gewesen sei, es habe sich nur um eine Warnung gehandelt (pag. 296, Z. 39 f.). Letzteres gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei welcher er zudem auch wissen wollte, dass er F.________ mit diesem Fusstritt nicht getroffen habe (pag. 458, Z. 23). Der Beschuldigte konnte sich offenbar Jahre nach dem Vor- fall besser daran erinnern, als im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anhand dieser Beispiele sind bereits zahlreiche Lügensignale klar erkennbar. Ent- scheidend ist vor allem auch, dass die Aussagen nicht mit dem Geschehen überein- stimmen, welches den Videoaufnahmen zu entnehmen ist. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb, insbesondere auch hinsichtlich seines Motivs und der geltend gemachten Notwehr, nicht unbesehen abgestellt werden. Darauf wird in der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Phasen eingegangen. 12.3 Aussageverhalten von F.________ F.________ gelang es, ohne Vorhalt der Videoaufnahmen den Vorfall frei zu schil- dern. Soweit er sich erinnern konnte, imponieren seine Aussagen durch Realkenn- zeichen. So gab er seine Erinnerungslücken offen zu (pag. 61, Z. 38 f.) und belastete den Beschuldigten nicht unnötig. Sein eigenes Verhalten rückte er nicht in ein be- sonders positives Licht, gab er doch beispielsweise zu, den Beschuldigten auch ge- packt zu haben (pag. 61, Z. 28 f.), ihm hinterhergelaufen zu sein und ihn angeschrien zu haben (pag. 61, Z. 42). Konstant schilderte er sodann seine Verletzungen, wobei er insbesondere mehrfach ein abgebrochenes Zahnstück erwähnte (pag. 61, Z. 29 f., 53 und 56). Diese Verletzung erwähnte er offenbar auch gegenüber dem Beschul- digten (pag. 22, Z. 39; pag. 24, Z. 123). Soweit vorhanden, decken sich die Aussagen von F.________ insgesamt mit den auf den Videoaufnahmen 1-3 ersichtlichen Ereignissen. Die Kammer erachtet seine Aussagen daher als glaubhaft. 12 12.4 Zur Phase 1 (Geschehen bei der Rolltreppe) Auf der Videoaufnahme 1 ist um ca. 22:40:31 Uhr zu sehen, wie der Beschuldigte und F.________ die Rolltreppe beim R.________ hinuntergingen. F.________ be- fand sich hierbei vor dem Beschuldigten. F.________ war kurz zwischen der rechten Seite der sich dort befindenden Säule und der Reklametafel zu sehen. Sein Arm hing etwas angewinkelt nach unten und er schien seinen Blick nach vorne gerichtet zu haben. Der Beschuldigte ist zeitgleich auf der linken Seite der Säule auf der Roll- treppe zu sehen. Auch sein Blick schien nach vorne gerichtet zu sein. Um ca. 22:40:32 Uhr waren die Beteiligten nicht mehr zu sehen. F.________ befand sich hinter der Reklametafel und der Beschuldigte war aufgrund der die Sicht versperren- den Säule ebenfalls verdeckt, wobei er kurz darauf auf der rechten Seite der Säule erschien. Um ca. 22:40:33 Uhr befanden sich beide hinter der Reklametafel. Zwei Sekunden später verliess F.________ die Rolltreppe rückwärts mit ausgestreckten Armen. Hinsichtlich des Auslösers der Auseinandersetzung erachtet die Kammer das Nar- rativ des Beschuldigten, wonach F.________ am unteren Teil der Rolltreppe stehen- geblieben und der Beschuldigte in der Folge in diesen reingelaufen sei (pag. 23, Z. 80 f.; pag. 296, Z. 27 f.), mit Blick auf die Videoaufnahme 1 als plausibel, da die beiden Beteiligten erst am Fuss der Rolltreppe aneinandergerieten. Mit der Vorin- stanz ist festzustellen, dass sie zuvor mit etwas Distanz zueinander mit vorwärts ge- richtetem Blick die Rolltreppe hinuntergingen, was gegen eine Konversation als Aus- löser des Streits spricht. Im Ergebnis kann der Auslöser der Auseinandersetzung jedoch offenbleiben. Anhand der Videoaufnahme 1 wird auf jeden Fall deutlich, dass F.________ versucht, den Beschuldigten zurück auf die Rolltreppe zu drängen bzw. ihn nicht aus dem Rolltreppenbereich herauszulassen (ca. 22:40:35 Uhr). In diesem Zeitpunkt ist eine verbale Auseinandersetzung bereits eindeutig erkennbar. Der Be- schuldigte bewegt sich frontal auf F.________ zu, bewegt sich so aus dem Rolltrep- penbereich und schubst währenddessen F.________ mit ausgestreckten Armen (ca. 22:40:36 Uhr). Ab ca. 22:40:39 Uhr ist zu sehen, wie F.________ auf den Beschuldigten zuging, während letzterer kreisförmig um ihn herumlief, ohne F.________ den Rücken zuzu- drehen. Hierbei bewegte sich F.________ deutlich langsamer als der Beschuldigte, liess den rechten Arm hängen und hielt in der linken Hand ein Bier, wobei er den Arm leicht angewinkelt hatte; demgegenüber hatte der Beschuldigte seine Arme na- hezu durchgehend angewinkelt auf Brusthöhe. Um ca. 22:20:46 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen werden liess, indem er mit dem rechten Arm seitlich auf die linke Kopfhälfte von F.________ einwirkte. Die Vorinstanz ist hinsichtlich dieses Einwirkens zum Schluss gekommen, ein Weg- stossen mit der offenen Hand könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. pag. 346, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Urteilsbegrün- dung schrieb sie dann weiter hinten trotzdem vereinzelt von einem «Schlag». Der Beschuldigte sagte aus, er habe F.________ keinen Faustschlag gegeben, sondern ihn mit der offenen Hand geschlagen bzw. weggestossen (pag. 25, Z. 194; pag. 26, Z. 243 f.; pag. 27, Z. 255 f.; pag. 43, Z. 62, 71 und 78; pag. 44, Z. 101; pag. 45, 13 Z. 148 f.; pag. 296, Z. 30 f.; pag. 458, Z. 20 f.). Gestützt auf die Videoaufnahme 1 wird eindeutig, dass es sich um einen geraden Schlag handelte, mit dem der Be- schuldigte F.________ traf. Dieser musste als Folge des Schlags das Gewicht ver- lagern. Zwar ist keine weite Ausholbewegung des Beschuldigten erkennbar; an die- ser Stelle ist indessen an dessen Kampfsporterfahrung zu erinnern, welche im Rah- men der drei Phasen mehrfach zu Tage trat. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit drei bis vier Jahren das Thaiboxtraining besucht und war ent- sprechend geübt (pag. 457, Z. 21 ff.). Die Kammer geht gestützt auf die Videoauf- nahme 1 davon aus, dass der Beschuldigte unter Ausnützung seiner Kampfsporter- fahrung unvermittelt und ohne weite Ausholbewegung mit einem geraden Schlag auf die linke Kopfhälfte F.________ einwirkte, sodass dieser sein Gewicht verlagern musste. Von einem blossen Wegstossen kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Indes sind keine Verletzungen dokumentiert, welche auf diesen Schlag zurückzu- führen wären. Ob der Schlag mit der offenen Hand oder mit der Faust erfolgt ist, muss letztlich offen gelassen werden, spielt mit Blick auf den nachfolgenden Fusstritt aber auch keine Rolle. Einiges spricht für einen Faustschlag beispielsweise, dass er in den 2-3 Sekunden nach dem Schlag seine Hände zu Fäusten geballt bewegte und dass ein Schlag mit der offenen Hand für einen Thaiboxer eher untypisch ist. Letzte- res erklärte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung schlüssig (pag. 457, Z. 32 ff.). Unmittelbar nach der Gewichtsverlagerung bückte sich F.________, um sein Bier abzustellen, wobei er seinen Kopf etwa auf der Hüfthöhe des Beschuldigten hielt (ca. 22:40:48 Uhr). Gleichzeitig machte der Beschuldigte einen relativ grossen Ausfalls- chritt nach vorne und trat F.________, als dieser dabei war, sich wieder aufzurichten, mit gestrecktem linken Bein zielgerichtet gegen die rechte Kopfregion (ca. 22:40:48- 22:40:49 Uhr). F.________ versuchte hierbei noch, vor dem Fusstritt zurückzuwei- chen, was ihm indessen nicht gelang. Deutlich wird bei diesem Fusstritt wiederum die Kampfsporterfahrung des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte F.________ am Kopf traf, ist eindeutig. Der Beschuldigte hat den Fusstritt auch voll durchgezogen. Auf der Videoaufnahme ist insbesondere auch kein Zögern oder Dosieren, um Schlimmeres zu vermeiden, erkennbar. Der Beschuldigte führte anlässlich der Beru- fungsverhandlung nachvollziehbar aus, dass das Timing bei solchen Fusstritten das Wichtigste sei (pag. 460, Z. 1 ff.). Dieses Timing hatte der Beschuldigte, zumal er F.________ trat, als dieser dabei war, sich wieder aufzurichten. Ob durch diesen Tritt ein Zahn unten rechts im Mund von F.________ zerbrach, wie dieser dies schil- derte (pag. 61, Z. 28 ff., 53 und 56), kann mit Blick auf die Ausführungen unter «III. Rechtliche Würdigung» offenbleiben. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Fusstritt sind, wie in E. 12.2. bereits dargelegt, von Widersprüchen gespickt; zudem sticht die Bagatellisierungstendenz ins Auge. Die Aussagen des Beschuldigten sind darum nicht geeignet, Zweifel am in der Videoaufnahme 1 deutlich erkennbaren Fusstritt aufkommen zu lassen. Zunächst wollte er sich nicht an den Fusstritt erinnern (pag. 7; pag. 26, Z. 200). Später gab er an, F.________ mit dem Fuss nicht getroffen zu haben (pag. 458, Z. 23). Beide Versionen decken sich nicht mit dem Geschehen, welches die Vi- deoaufnahme 1 zeigt. 14 Hinsichtlich des Schlags und des Fusstritts in Phase 1 machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, er habe sich gegenüber F.________ wehren müssen, der ihn bedrängt habe (pag. 296, Z. 29 ff.; pag. 458, Z. 13 ff.; pag. 462, Z. 10 ff.). Dieses Narrativ überzeugt nicht. Aus der Videoaufnahme 1 geht – wie hiervor dargelegt – eindeutig hervor, dass es der Beschuldigte war, der die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen werden liess. Er hat F.________ zuerst geschlagen und kurz nach- her auch noch getreten, ohne auf eine Reaktion von ihm zu warten. Zwischen Schlag und Fusstritt gab es keine «Pause», im Gegenteil: Der Beschuldigte zögerte nicht, als er F.________ schlug und trat; dieser hatte bis dahin noch gar keine Anstalten gemacht, selber gegen den Beschuldigten tätlich zu werden. Eine Abwehrhaltung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht zu erkennen. F.________ liess sich – wie im Nachfolgenden dargelegt wird – erst nach diesem Fusstritt auf die tätliche Ausein- andersetzung ein. Auch das Abstellen des Biers spricht angesichts des unmittelbar zuvor erlittenen Faustschlags eher dafür, dass sich F.________ gegen weitere Schläge besser verteidigen wollte. Auch anderweitige Anhaltspunkte, welche einen kurz bevorstehenden tätlichen Angriff von F.________ gegenüber dem Beschuldig- ten implizieren würden, sind der Videoaufnahme 1 vor dem Schlag und dem Fusstritt nicht zu entnehmen. Zu sehen ist sodann eindeutig, dass der Beschuldigte stets hätte davonlaufen kön- nen, sei dies in die Richtung der Polizeiwache, der S.________, des T.________ oder der U.________. F.________ bewegte sich insgesamt deutlich langsamer als der Beschuldigte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den Beschuldigten eingeholt hätte, wäre letzterer davongelaufen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Geschehen gemäss Phase 1 decken sich somit nicht mit dem Geschehen gemäss der Videoaufnahme 1 und sind demnach nicht glaubhaft. Widersprüchlich erschei- nen seine Aussagen insbesondere mit Blick auf seine Ausführungen, wonach er sich sicher nicht davonjagen lasse (pag. 27, Z. 268), er nicht gerne wegrenne (pag. 458, Z. 31) und nicht eingesehen habe, wieso er davonrennen müsse (pag. 464, Z. 5 f.). Auch gestützt auf diese Aussagen liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte bewusst in der Auseinandersetzung verblieb. Ein Wegrennen wäre denn auch nicht nötig gewesen; ein stetes Entfernen vom Geschehen hätte angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ ohne weiteres genügt. Aus denselben Gründen überzeugen auch die erstinstanzlichen Ausführungen hierzu nicht. Es kann entgegen der Vorinstanz insbesondere keineswegs von einem «kaskadenhaften Verhalten» des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschul- digte hat zwar, als er aus dem Rolltreppenbereich kam, kurz den Arm ausgestreckt. Das war aber nur kurz. Anschliessend hatte der Beschuldigte den Arm einige Se- kunden nicht mehr ausgestreckt und dann kamen kurz nacheinander der Schlag und der erste Fusstritt von seiner Seite her. 12.5 Zur Phase 2 (Zwischenphase) Unmittelbar nach diesem Fusstritt zog F.________ seine Hose hoch und liess seinen Rucksack auf den Boden fallen (Videoaufnahme 1, ca. 22:40:52 Uhr). Er ging auf den Beschuldigten los, worauf ein ca. 20 Sekunden dauerndes Gerangel zwischen den Beiden folgte. Es ist zu sehen, wie sie gegenseitig versuchten, sich in den 15 Schwitzkasten zu nehmen bzw. die Oberhand im Kampf zu gewinnen (Videoauf- nahme 1, ca. 22:41:05-22:41:09) und mit der Faust zu schlagen oder mit dem Fuss zu treten, ohne dabei den anderen wirkungsvoll zu treffen (Videoaufnahme 1, ca. 22:40:50, 22:41:00 und 22:41:11 Uhr). Entgegen der Vorinstanz ist auf der Videoauf- nahme nicht ersichtlich, dass F.________ den Beschuldigten im Schwitzkasten hatte. Um ca. 22:41:13 Uhr rannte der Beschuldigte aus dem Bereich vor der Roll- treppe in die Richtung des Treffpunkts. Es folgte ein ca. 39 Sekunden dauerndes Katz- und Mausspiel, während dem F.________ dem Beschuldigten beharrlich hin- terherging und verbal mit ihm kommunizierte. Der Beschuldigte seinerseits schuf Di- stanz zwischen sich und F.________, lief ihm aber nicht gänzlich davon, sondern wartete stets, bis F.________ ihm hinterherkam bzw. begab sich – nachdem die Di- stanz zwischen ihnen grösser geworden war – wieder auf diesen zu. Auch machte der Beschuldigte heranwinkende Handgesten (Videoaufnahme 2, ca. 22:41:13- 22:41:52 Uhr). Hierbei bewegten sie sich im Kreis um die Sitzbänke beim R.________, um Ticketautomaten und an Passanten vorbei. Der Beschuldigte berührte kurz den Arm eines Mannes mit einer orangen Leuchtweste (Videoauf- nahme 2, ca. 22:41:24 Uhr). Dieser gehörte wohl zum Reinigungspersonal, da zunächst zu sehen ist, wie er Abfalleimer leert (Videoaufnahme 2, ca. 22:41:30- 22:41:45 Uhr). Er unterbrach seine Arbeit, um sich zum R.________ in die Nähe des Geschehens zu begeben und nahm – den Blick auf das Geschehen gerichtet – sein Mobiltelefon hervor, um wohl das Sicherheitspersonal zu kontaktieren (Videoauf- nahme 2, ca.22:40:45-22:41:50 Uhr). Dass der Beschuldigte bei dieser Berührung um Hilfe gebeten hätte, ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Handgesten bestritt auch der Beschuldigte selber nicht, F.________ zu sich gewinkt zu haben (pag. 462, Z. 25 ff.). Er habe F.________ damit in der Hoffnung, dass dann vielleicht diese Selbstsicherheit etwas nütze, zeigen wollen, er solle kommen, sie würden gefilmt und er werde schon sehen (pag. 462, Z. 25 ff.). Diese Aussagen überzeugen nicht. Deutlich wird anhand der Videoaufnahmen, dass er in der Auseinandersetzung verbleiben wollte, und demnach ein Verständnis, wo- nach F.________ kommen solle, zwar durchaus Sinn macht. Auch der Hinweis des Beschuldigten gegenüber F.________ auf die Kameras lässt sich den Videoaufnah- men entnehmen (Videoaufnahme 1, ca. 22:42:22 Uhr). Die Darstellung, wonach er dieses Verhalten in der Hoffnung, dass dann diese «Selbstsicherheit» etwas nütze, an den Tag gelegt habe, deckt sich indessen nicht mit den auf den Videoaufnahmen erkennbaren Geschehnissen. Es ist daran zu erinnern, dass es der Beschuldigte war, der die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen werden liess (vgl. E. 12.4. hiervor). Das Geschehen verlagerte sich ab ca. 22:41:52 Uhr in die Q.________, wobei der Beschuldigte vorauslief (Videoaufnahme 1, ca. 22:41:52-22:42:39 Uhr). Hierbei ging er wiederum schneller als F.________, der ihm strammen Schrittes folgte. Da der Beschuldigte zeitweise – den Blick auf F.________ gerichtet – stehen blieb, vergrös- serte sich der Abstand von einigen Metern zwischen den Beiden trotz der unter- schiedlichen Schritttempi nicht bedeutend. Eindeutig ist, dass sie währenddessen verbal kommunizierten. 16 Auch dieser zweiten Phase lassen sich entgegen der Vorinstanz keine Anhalts- punkte für irgendwelche «Fluchtversuche» vonseiten des Beschuldigten ausma- chen. Im Gegenteil ist mehrfach zu sehen, wie der Beschuldigte zu F.________ her- anwinkende Handgesten machte (Videoaufnahme 2, ca. 22:41:13-22:41:52 Uhr; Vi- deoaufnahme 1, ca. 22:41:52-22:42:39 Uhr). Dem Beschuldigten war es auch in die- ser Phase stets unbenommen, davonzulaufen, wobei er sich angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ auch nicht besonders schnell hätte wegbewegen müssen, um sich vom Geschehen zu distanzieren. Stattdessen liess der Beschuldigte den Abstand nicht grösser werden, indem er immer wieder stehen blieb und auf F.________ wartete. Im Widerspruch zu diesem Verhalten des Be- schuldigten stehen im Übrigen seine Aussagen, er habe F.________ immer wieder gesagt, er solle ihm nicht nachgehen bzw. auf Abstand bleiben (pag. 24, Z. 120 f.; pag. 25, Z. 166 f.; pag. 27, Z. 277 f.; pag. 29, Z. 394 f.; pag. 43, Z. 66 f.; pag. 44, Z. 100 f.; pag. 462, Z. 15 ff.). Auch seine Aussagen, wonach er um Hilfe gebeten habe (pag. 23, Z. 84 f.; pag. 44, Z. 107 f.; pag. 45, Z. 154 f.; pag. 296, Z. 36 f.; pag. 297, Z. 43 f.; pag. 459, Z. 1 ff.), decken sich nicht mit dem Geschehen gemäss den Vi- deoaufnahmen. Auf diese Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Wider- sprüchlich erscheinen seine Aussagen insbesondere auch mit Blick auf seine Aus- führungen, wonach er sich sicher nicht davonjagen lasse (pag. 27, Z. 268), er nicht gerne wegrenne (pag. 458, Z. 31) und nicht eingesehen habe, wieso er davonrennen müsse (pag. 464, Z. 5 f.). Auch gestützt auf diese Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte in der zweiten Phase weiterhin bewusst in der Auseinan- dersetzung verblieb. Ein Wegrennen wäre denn auch nicht nötig gewesen; ein stetes Entfernen vom Geschehen hätte angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ ohne weiteres genügt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer überzeugt ist, dass es in dieser Phase 2 nicht um Fluchtversuche des Beschuldigten ging, die nicht geklappt hätten. Für die Kammer ist weiter klar, dass der Beschuldigte wiederholt die Gelegenheit gehabt hätte, sich der Auseinandersetzung zu entziehen und beispielsweise F.________ einfach davon zu laufen. Das hat der Beschuldigte aber nicht gemacht, sondern stattdessen provoziert. 12.6 Zur Phase 3 (Q.________) Die Videoaufnahme 3 zeigt das Geschehen bei der Q.________. Der Beschuldigte erscheint um ca. 22:42:33 Uhr im Bild. Zunächst ist zu sehen, wie sich die beiden mit ungefähr gleichbleibendem Abstand von einigen Metern weiter in die Q.________ bewegten (ca. 22:43:33-22:42:51 Uhr), wobei der Beschuldigte F.________ um ca. 22:42:37 Uhr zu sich heranwinkte. Um ca. 22:42:52 Uhr ging der Beschuldigte rasch und mit aggressiver Haltung auf F.________ zu, worauf dieser wenige Schritte rückwärts lief, nur um sogleich wieder strammen Schrittes mit her- unterhängenden Armen auf den Beschuldigten zuzulaufen (ca. 22:42:55-22:42:58 Uhr). Letzterer hüpfte hierbei leichtfüssig auf den Fussballen rückwärts – was er im Übrigen selber mit seiner Kampfsporterfahrung erklärt (pag. 459, Z. 11 f.) –, wobei er beide Arme angewinkelt auf Brusthöhe hielt. Bereits diese Haltung verdeutlicht dessen Kampfsporterfahrung, woran mit dem um ca. 22:42:59 Uhr folgenden Fuss- tritt des Beschuldigten keine Zweifel mehr bestehen: F.________ war noch etwa 17 1 Meter vom Beschuldigten entfernt, als dieser ohne Vorwarnung seinen rechten Fuss nach aussen abgewinkelt fest abstellte und mit dem ausgestreckten linken Bein einen schnellen Fusstritt gegen den Kopf von F.________ ausführte, wobei er ihn ungebremst mit dem Turnschuh an der rechten Kiefer-/Gesichtsseite traf. Unmittel- bar darauf sackte F.________ bewusstlos zusammen und schlug ungebremst mit dem Rücken auf dem Boden auf. Während des Fusstritts des Beschuldigten hob F.________ den linken Arm. Nachdem F.________ zu Boden gegangen war, beugte sich der Beschuldigte ganz kurz über ihn (ca. 22:43:01 Uhr). Unmittelbar danach drehte sich der Beschuldigte um, zog seine Kapuze über den Kopf und rannte in die Richtung der Lifte, welche zur U.________ führen, davon (ca. 22:43:02-22:43:06 Uhr). F.________ blieb zuerst regungslos liegen und konnte nach mehreren Sekun- den durch die wiederholte Einwirkung von Passanten wieder geweckt werden (ca. 22:43:05-22:43:28 Uhr). Die Bewusstlosigkeit von F.________ dauerte mehrere Sekunden an (ab ca. 22:43:00 Uhr). Deren genaue Dauer ist nicht erkennbar; zu sehen ist aber, dass F.________ sich um ca. 22:43:28 Uhr wieder bewegen konnte. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zum Schluss gekom- men, er habe den finalen Tritt gegen den Kopf von Fröhlich in erster Linie mit der Absicht vorgenommen, sich vor einem unmittelbar drohenden erneuten Angriff durch F.________ zu schützen (pag. 355, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte hat seinen Fusstritt gezielt an den Kopf/Hals von F.________ gesteuert; eine Körper- region, in die man kaum tritt, wenn man sich lediglich verteidigen möchte. Auch weil der Beschuldigte immer (oder zumindest vor dem finalen Fusstritt), als er einen etwas grösseren Abstand zu F.________ hatte, wieder die Nähe zu diesem suchte, kann es ihm nicht darum gegangen sein, sich nur zu verteidigen. Er verblieb bewusst in der Auseinandersetzung und wollte F.________ mit dem Fusstritt ausser Gefecht setzen bzw. zum Schweigen bringen. Auf der Videoaufnahme 3 sieht es vor dem finalen Fusstritt auch nicht so aus, als würde ein erneuter Angriff von F.________ unmittelbar drohen. Sein Arm (d.h. sein linker Arm, nachdem er den Beschuldigten vorher mit der rechten Faust zu schlagen versuchte) bewegte sich circa gleichzeitig wie der Fuss des Beschuldigten nach oben und die Art der Bewe- gung deutet eher auf eine Abwehrhandlung hin (ca. 22:41:59 Uhr). Diesbezüglich zweifelt im Übrigen auch die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten an, der ausgesagt hatte, er habe sich [mit seinem finalen Fusstritt] ge- wehrt, da F.________ die Hand gehoben habe (vgl. pag. 355, S. 21 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten: pag. 47, Z. 214; pag. 49, Z. 282 f.; pag. 50, Z. 323 und 326 f.). Gestützt auf das Geschehen gemäss der Videoaufnahme 3 bestand im Übrigen auch kein Anlass, von einem un- mittelbaren Angriff durch F.________ auszugehen. Vielmehr deutet das Verhalten des Beschuldigten (rasches Zulaufen des Beschuldigten auf F.________ mit aggres- siver Haltung und Kampfporthaltung) vor seinem Fusstritt auf einen bevorstehenden Angriff seinerseits hin. 18 F.________ hatte angesichts des zielgerichteten und ohne Vorwarnung ausgeführ- ten Fusstritts keinerlei Abwehrchance. Auch sein auf den Videoaufnahmen erkenn- barer, gemäss den Angaben von F.________ (pag. 61, Z. 23) alkoholisierter Zustand wirkte sich hierbei sicher nicht zuträglich aus. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Reaktion bzw. seinem Verhalten nach dem finalen Kick sind sodann als Schutzbehauptungen einzuordnen. So sagte er zunächst aus: «Bei Bild 6 sagte ich ihm, dass er das nicht hätte machen sollen und ich das nicht gewollt hatte.» (vgl. pag. 28, Z. 313 f.). Wenn man das Video anschaut und sieht, wie kurz er sich über F.________ beugte, dann hat er ihm das sicher nicht (so) gesagt. Damit stimmen auch seine Aussagen gegenüber dem damals zuständi- gen Staatsanwalt, er habe wohl «was soll das, siehst du jetzt?» gesagt (pag. 46, Z. 196) und seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe ihm ge- sagt, er solle nicht und «Warum hast du nicht aufgehört?» (pag. 464, Z. 31), nicht überein. Der Videoaufnahme ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Beschul- digte nur äusserst kurz über F.________ beugte (ca. 22:43:01 Uhr). Ob er ihn – wie dies in den Akten teilweise angedeutet wird (pag. 46, Z. 194) – anspuckte, ist indes- sen nicht eindeutig und für das Kerngeschehen nicht von Relevanz, weshalb dies offenbleiben kann. Weiter ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, wie sich der Beschuldigte – nachdem er sich kurz über F.________ gebeugt hatte – umdrehte, seine Kapuze über den Kopf zog und wegrannte (ca. 22:43:02-22:43:06 Uhr). Seine Erklärung dafür auf entsprechende Frage, er habe da schnell auf den Zug gewollt (pag. 28, Z. 331-332), ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung konnte er diese Handlungen ebenfalls nicht nachvollziehbar er- klären (pag. 464, Z. 20 ff.). Dieses Verhalten nach seinem finalen Fusstritt verdeutlicht sodann, dass der Be- schuldigte nicht handelte, um sich zu wehren. Diesfalls hätte er nicht wegrennen müssen, sondern hätte auf die Polizei warten und ihr erklären können, er habe sich bloss gewehrt. F.________ stellte offensichtlich keine Gefahr (mehr) dar. Und erst recht hätte er sich nicht die Kapuze über den Kopf ziehen müssen. Im Übrigen hätte der Beschuldigte auch in der Phase 3 vor seinem finalen Fusstritt jederzeit davonlaufen können. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang wiederum an die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich sicher nicht davonjagen lasse (pag. 27, Z. 268), er nicht gerne wegrenne (pag. 458, Z. 31) und nicht eingesehen habe, wieso er davonrennen müsse (pag. 464, Z. 5 f.). Es ist daher davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bewusst in der Auseinandersetzung verblieb. Ein Weg- rennen wäre denn auch nicht nötig gewesen; ein stetes Entfernen vom Geschehen hätte angesichts des deutlich langsameren Schritttempos von F.________ ohne wei- teres genügt. 12.7 Innere Vorgänge des Beschuldigten im Besonderen Der Beschuldigte hat selber bestätigt, zu wissen, dass Tritte gegen den Hals mit den Blutbahnen, dem Kehlkopf, der Luftzufuhr und den Halswirbeln genauso wie Tritte gegen den Schädel zu schweren Verletzungen, evtl. auch sekundären Verletzungen durch Probleme in der Blutzufuhr ins Hirn, führen können und auch diese tödlich enden können (pag. 49 f., Z. 309 ff.). Er hat explizit ausgesagt, der Kopf sei heikel; 19 Ja, es könne «grusig» enden (pag. 50, Z. 313). Weiter bestätigte er mit Kopfnicken, dass er das schon vorher gewusst habe, das Erfahrungswissen also irgendwo mit- bringe, auch wenn er sage, in diesem Moment nicht daran gedacht zu haben (pag. 50, Z. 315 ff.). Weiter hat der Beschuldigte – danach gefragt, ob ihm (allenfalls aus dem Kampfsport) bewusst gewesen sei, dass solche bewusstlosen Stürze auf den Hinterkopf mit schweren Verletzungen und zum Teil auch tödlich enden können – geantwortet, als er F.________ habe liegen sehen, sei ihm das Schlimmste durch den Kopf gegangen; er habe sich richtig in die Hosen «geschissen». Im Moment des Tritts sei ihm nichts durch den Kopf gegangen. Zuerst Angst. Dann habe er sich bedroht gefühlt, für einen Bruchteil einer Sekunde Erleichterung, dann noch mehr Angst (pag. 49, Z. 295 ff.). Auf Ergänzungsfrage, ob das Schlimmste gewesen sei, dass F.________ hätte tot sein können, antwortete der Beschuldigte (pag. 49, Z. 304 f.): «Im extremsten Fall schon. Bleibende Schäden, wie auch immer.». Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen durch Schläge und Tritte im Kopfbereich wusste. Mit Blick auf die Kampfsporterfahrung des Beschuldigten erachtet die Kammer dies auch als schlüssig. Trotz dieses Wissens entschied sich der Beschuldigte dafür, F.________ im Kopfbereich zu schlagen und mehrfach dahin zu treten. So lassen die in den Videoaufnahmen deutlich erkennbare Zielgerichtetheit der beiden Fuss- tritte keinen anderen Schluss zu, als dass er die schweren Verletzungen, die aus solchen Tritten resultieren können, in Kauf genommen hat. Hinsichtlich des Fusstritts in Phase 3 geht die Kammer sodann davon aus, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung beenden wollte und sich daher bewusst für einen zielgerichteten Fusstritt gegen den Unterkiefer entschied. Gemäss den eige- nen Aussagen des Beschuldigten sei er nach dem Fusstritt in Phase 3 auch erleich- tert gewesen, als es aufgehört habe (pag. 461, Z. 6). Weiter sagte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, beim Unterkiefer müsse nicht viel kommen, dass «einem da die Lichter ausgehen» würden (pag. 297, Z. 24 f.). Er bestätigte auf Frage, dass Boxer versuchen würden, den Kiefer zu treffen, weil alles andere nicht so sicher sei wie der Kiefer (pag. 297, Z. 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte er weiter aus (pag. 460, Z. 44 f.): «Nur, weil es genau den Kopf am Un- terkiefer traf, ging es. Wenn es weiter oben gewesen wäre, ist nicht gesagt, dass diese Situation nachher aufgehört hätte.». Diese Aussagen legen im Übrigen wie- derum die offensichtlich vorhandene Kampfsporterfahrung dar. Die Kammer ist sodann der Überzeugung, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner Kampfsporterfahrung spätestens in Phase 3 seiner Überlegenheit gegenüber F.________ bewusst war. Er entschied sich für einen Fusstritt, der laut seinen eige- nen Aussagen weniger schnell und vorhersehbarer gehe, als «ein Hacken mit der vorderen Feuerhand» (pag. 459, Z. 43 ff.). Ein solcher «Roundhouse-Kick» berge auch ein sehr grosses Risiko, wenn er abgefangen oder die Distanz schnell über- brückt werde (pag. 460, Z. 1 f.). Man könne rückwärts umfallen und liege dann auf dem Rücken auf dem Boden vor dem Gegner (pag. 460, Z. 4 f.). Es hätte laut dem Beschuldigten sicher andere Möglichkeiten gegeben, um sich weniger zu gefährden, als mit diesem Kick (pag. 460, Z. 34 f.). Im Wissen um dieses Risiko hätte sich der 20 Beschuldigte in Phase 3, wenn er sich nicht überlegen gefühlt hätte, somit offensicht- lich nicht für einen solchen Fusstritt entschieden. Die Überlegenheit des Beschuldig- ten ist gestützt auf die Videoaufnahmen sodann eindeutig, gelingt es F.________ doch offensichtlich weder in der ersten noch in der dritten Phase, dem Schlag und den Fusstritten des Beschuldigten auszuweichen. Spätestens in der Q.________ war dem Beschuldigten zudem bewusst, dass F.________ (mindestens) alkoholisiert war. Dies ergibt sich unmittelbar gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 44, Z. 114 f.), ist aber auch in den Videoauf- nahmen deutlich erkennbar. Der Beschuldigte war F.________ somit auch aufgrund des Alkoholkonsums von F.________ überlegen. Nach dem Gesagten war sich der Beschuldigte aufgrund des vorangehenden Ge- schehens seiner Überlegenheit gegenüber F.________ aufgrund seiner Kampfspor- terfahrung sowie des Alkoholkonsums von F.________ bewusst. Er wusste, dass sich F.________ deswegen nicht würde wehren können. 13. Oberinstanzliches Beweisergebnis Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte und F.________ gerieten am 1. April 2021 um ca. 22:40 Uhr in Bern, P.________, auf der Rolltreppe beim P.________ in eine Auseinandersetzung, schubsten sich und umkreisten sich, einander zugewandt. F.________ ging dann mit einer Bierdose in der linken Hand auf den Beschuldigten zu, während letzterer kreis- förmig um ihn herumlief, ohne F.________ den Rücken zuzudrehen. Der Beschul- digte verpasste F.________ unvermittelt und ohne weite Ausholbewegung einen ge- raden Schlag seitlich gegen die linke Kopfseite, sodass dieser das Gewicht verlagern musste. Dann bückte sich F.________, um sein Bier auf den Boden zu stellen, wobei er seinen Kopf etwa auf der Hüfthöhe des Beschuldigten hielt. Gleichzeitig machte der Beschuldigte einen relativ grossen Ausfallschritt nach vorne und trat F.________, als dieser dabei war, sich wieder aufzurichten, mit gestrecktem linken Bein zielgerichtet gegen die rechte Kopfregion. F.________ versuchte hierbei noch, vor dem Fusstritt zurückzuweichen, was ihm indessen nicht gelang. Anschliessend zog F.________ seine Hose hoch, liess seinen Rucksack fallen und ging auf den Beschuldigten los. Es kam zu einem ca. 20 Sekunden dauernden Ge- rangel zwischen F.________ und dem Beschuldigten. Die beiden versuchten gegen- seitig, sich in den Schwitzkasten zu nehmen, zu schlagen oder zu treten, ohne dabei den anderen wirkungsvoll zu treffen. Darauf rannte der Beschuldigte aus dem Be- reich vor der Rolltreppe in die Richtung des Treffpunkts, worauf ein ca. 39 Sekunden dauerndes Katz- und Mausspiel stattfand, während dem F.________ dem Beschul- digten beharrlich hinterherging und verbal mit ihm kommunizierte. Der Beschuldigte seinerseits schuf Distanz zwischen sich und F.________, lief ihm aber nicht gänzlich davon, sondern wartete stets, bis F.________ ihm hinterherkam bzw. begab sich – nachdem die Distanz zwischen ihnen grösser geworden war – wieder auf diesen zu. Das Geschehen verlagerte sich in die Q.________, wobei der Beschuldigte voraus- lief und F.________ ihm strammen Schrittes folgte. Auch machte der Beschuldigte heranwinkende Handgesten. Aufgrund des vorangehenden Geschehens war sich 21 der Beschuldigte seiner Überlegenheit gegenüber F.________ aufgrund seiner Kampfsporterfahrung sowie des Alkoholkonsums von F.________ bewusst. Er wusste, dass sich F.________ deswegen nicht würde wehren können. Um ca. 22:42:52 Uhr ging der Beschuldigte rasch und mit aggressiver Haltung auf F.________ zu, worauf dieser wenige Schritte rückwärts lief, nur um sogleich wieder strammen Schrittes mit herunterhängenden Armen auf den Beschuldigten zuzulau- fen. Letzterer hüpfte hierbei leichtfüssig auf den Fussballen rückwärts – was er im Übrigen selber mit seiner Kampfsporterfahrung erklärt –, wobei er die beiden Arme angewinkelt auf Brusthöhe hielt. Um ca. 22:43 Uhr stellte der Beschuldigte seinen rechten Fuss nach aussen abgewinkelt fest ab und führte einen schnellen Fusstritt gegen den Kopf von F.________ aus, wobei er ihn ungebremst mit dem Turnschuh an der rechten Kiefer-/Gesichtsseite traf. Unmittelbar darauf sackte F.________ be- wusstlos zusammen und schlug ungebremst mit dem Rücken auf dem Boden auf. Der Beschuldigte beugte sich ganz kurz über F.________. Danach drehte sich der Beschuldigte um, zog seine Kapuze über den Kopf und rannte in die Richtung der Lifte, welche zur U.________ führen, davon. F.________ blieb zuerst einige Sekun- den bewusstlos regungslos liegen und konnte nach mehreren Sekunden durch die wiederholte Einwirkung von Passanten wieder geweckt werden. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Kampfsporterfahrung um die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen durch den Fusstritt vor der Rolltreppe und durch den finalen Fusstritt in der Q.________, welche jeweils gegen den Kopfbereich aus- geführt wurden. Trotz dieses Wissens entschied sich der Beschuldigte dafür, F.________ mehrfach zielgerichtet gegen den Kopfbereich zu treten. Es wäre dem Beschuldigten stets ohne weiteres möglich gewesen, davon zu laufen und sich von der Auseinandersetzung mit F.________ zu distanzieren. Dennoch ver- blieb der Beschuldigte bewusst in der Auseinandersetzung. Nicht erstellt ist im Übri- gen, dass der Beschuldigte die beiden Fusstritte als Reaktion auf einen Angriff durch F.________ ausführte. Ein solcher Angriff stand denn auch nicht unmittelbar bevor. III. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbares Recht Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 trat auch der neue Art. 122 StGB in Kraft. Hinsichtlich der Tatbe- standsmerkmale blieb es hierbei bei einer rein redaktionellen Änderung. Hingegen wurde der Strafrahmen verschärft, indem die Mindeststrafe auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben wurde. Demnach ist das neue Recht nicht das Mildere, weshalb altes Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 15. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur versuchten schweren Körperverletzung zutreffend dargelegt (vgl. pag. 356 ff., Ziff. III.1.3.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. 22 Weiter kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Körperverletzungen in Folge von Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf verwiesen werden. Das Bun- desgericht hat in seiner konstanten Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass Schläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2., 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4., 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4., 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3. und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirn- region, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3 und 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7). Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständern oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2. mit Hinweis). Ist nur die versuchte Tatbegehung zu prüfen, ist entscheidend, welche Folgen die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schläge oder Tritte für möglich hielt und in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1. mit Hin- weis). 16. Subsumtion betreffend Geschehen bei der Rolltreppe Gemäss dem beweismässig erstellten Sachverhalt verpasste der Beschuldigte F.________ bei der Rolltreppe am 1. April 2021 um ca. 22:40 Uhr in Bern, P.________, einen geraden Schlag und einen mit gestrecktem linken Bein ausge- führten Fusstritt gegen den Kopf. Die Tathandlungen des Beschuldigten hatten in- dessen keine schweren Körperverletzungen i.S.v. Art. 122 aStGB zur Folge. Der zur Vollendung der schweren Körperverletzung gehörende Erfolg trat mithin nicht ein. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte mit dem beweismässig erstellten Schlag und Fusstritt gegen den Kopf von F.________ eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte mit diesen Tathandlungen eine schwere Körperverletzung herbeiführen wollte oder deren Eintreten zumindest in Kauf nahm. Angesichts des auch in dieser Phase erfolgten Fusstritts kommt dem Schlag rechtlich keine (zusätzliche) Bedeutung zu, weshalb sich die Kammer bei der rechtlichen Subsumtion nachfolgend auf den Fusstritt beschränkt. Medizinische Unterlagen (z.B. ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin) zur Frage, welche Verletzungen die beiden Fusstritte in der vorliegenden, konkreten Si- tuation hätten nach sich ziehen können, liegen keine vor. Dass Schläge oder Fuss- tritte gegen den ungeschützten Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind, sehr schwere, bis zu lebensgefährliche, Verletzungen zu verursachen, entspricht sowohl 23 der allgemeinen Lebenserfahrung als auch der hiervor erläuterten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Aufgrund seiner Kampfsporterfahrung wusste der Beschul- digte um die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen durch den Fusstritt, wel- chen er gegen den Kopf von F.________ ausführte. Dennoch traktierte er zielgerich- tet den Kopf von F.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbe- sondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Gerade aufgrund seiner Kampfsporterfahrung drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit, durch den Fusstritt gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung zu verursachen, derart stark auf, dass er nicht darauf ver- trauen konnte, F.________ lediglich einen ungefährlichen Fusstritt zuzufügen. Je- denfalls hätte der Fusstritt in dieser ersten Phase gegen den Kopf weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich Eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf. Subjektiv ist damit mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Es liegt damit tatbestands- mässig eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 17. Subsumtion betreffend Geschehen in der Q.________ Gemäss dem beweismässig erstellten Sachverhalt führte der Beschuldigte am 1. April 2021 um ca. 22:43 Uhr in Bern, P.________, einen schnellen Fusstritt gegen den Kopf von F.________ aus, wobei er ihn ungebremst mit dem Turnschuh an der rechten Kiefer-/Gesichtsseite traf. Unmittelbar darauf sackte F.________ bewusstlos zusammen und schlug ungebremst mit dem Rücken auf dem Boden auf. Diese Tat- handlung des Beschuldigten hatte indessen keine schweren Körperverletzungen i.S.v. Art. 122 aStGB zur Folge. Der zur Vollendung der schweren Körperverletzung gehörende Erfolg trat mithin nicht ein. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte mit dem beweismässig erstellten Fusstritt gegen den Kopf von F.________ eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Zu prü- fen ist somit, ob der Beschuldigte mit dieser Tathandlung eine schwere Körperver- letzung herbeiführen wollte oder deren Eintreten zumindest in Kauf nahm. Dass Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind, sehr schwere, bis zu lebensgefährliche, Verletzungen zu verursachen, ent- spricht sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung als auch der hiervor erläuterten reichhaltigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aufgrund seiner Kampfsporter- fahrung wusste der Beschuldigte von der Möglichkeit des Eintritts schwerer Verlet- zungen durch den Fusstritt, welchen er gegen den Kopf von F.________ ausführte. Dennoch traktierte er zielgerichtet den Kopf von F.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbe- sondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden 24 kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Der kampfsporterfahrene Beschuldigte führte gegen F.________ einen sog. «Roundhouse-Kick» aus. Dieses Vorgehen wählt nur, anders etwa als das Schlagen mit Fäusten, wer damit eine bestimmte, durchschlagende Wirkung erzielen will. Wer einem stehenden Opfer, sei dies auch im Rahmen einer körperlichen Auseinander- setzung, einen Fusstritt an den Kopf versetzt, nimmt dadurch in Kauf, dass das Opfer bewusstlos zu Boden fällt. Aufgrund des vorangehenden Geschehens war sich der Beschuldigte zudem seiner Überlegenheit gegenüber F.________ aufgrund seiner Kampfsporterfahrung sowie des Alkoholkonsums von F.________ bewusst; er wusste, dass sich F.________ deswegen nicht würde wehren können. Gerade auf- grund seiner Kampfsporterfahrung drängte sich dem Beschuldigten die Möglichkeit, durch den Fusstritt gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung zu verursachen, derart stark auf, dass er nicht darauf vertrauen konnte, F.________ lediglich einen ungefährlichen Fusstritt zuzufügen. Jedenfalls hätte der Fusstritt gegen den Kopf weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich Eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen zumin- dest billigend in Kauf. Subjektiv ist damit mindestens von Eventualvorsatz auszuge- hen. Es liegt damit tatbestandsmässig eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Für die Kammer ist im Übrigen gestützt auf das Beweisergebnis fraglich, ob der Be- schuldigte hinsichtlich dieser versuchten schweren Körperverletzung nicht direktvor- sätzlich handelte. Mangels Umschreibung des direkten Vorsatzes in der Anklage- schrift erübrigen sich eingehende Ausführungen hierzu indessen. 18. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe Der Beschuldigte hat wiederholt geltend gemacht, er habe am 1. April 2021 sowohl bei der Rolltreppe als auch in der Q.________ in rechtfertigender Notwehr gehan- delt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur rechtfertigenden Notwehr und zur Putativnotwehr zutreffend wiedergegeben (vgl. pag. 361 ff., Ziff. III.1.3.5. und III.1.3.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an den Wortlaut von Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis befand sich der Beschuldigte weder bei der Rolltreppe noch in der Q.________ in einer Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB, als er den Schlag und die Fusstritte ausführte. Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte auch nicht irrtümlicherweise an, dass er rechtswidrig angegriffen werde oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehend sei. Es erübrigen sich mithin weitergehende Ausführungen zur rechtfertigenden Notwehr und zur Putativnotwehr. 25 Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 19. Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfach begangenen, versuchten schweren Körper- verletzung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 20. Anwendbares Recht Wie bereits unter E. 14. erläutert, sieht der am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Art. 122 StGB eine höhere Mindeststrafe vor, weshalb Art. 122 aStGB als das mildere Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Die im Urteilszeitpunkt geltenden allgemei- nen Bestimmungen zur Strafzumessung blieben seit dem Tatzeitpunkt unverändert, weshalb das neue Recht nicht milder ist. Es sind mithin die im Tatzeitpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 21. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere straf- mindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu be- werten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche ver- schuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2.). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. Au- gust 2016 E. 4.2.). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Ein- satzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Ge- richts in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des or- 26 dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete De- likt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1. mit Hinweis). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2.). Die Recht- sprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientie- rungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. Au- gust 2019 E. 4.3.). 22. Strafrahmen und Strafart Für die versuchten schweren Körperverletzungen fällt nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 15 Jahren in Betracht (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB und Art. 49 Abs. 1 aStGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, wes- halb der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen bzw. die Strafe innerhalb dieses ordentlichen Rahmens festzulegen ist. 23. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in der Q.________ Abstrakt gilt für beide versuchten, schweren Körperverletzungen dieselbe Strafdro- hung. Konkret ist allerdings die versuchte schwere Körperverletzung in der Q.________ im Vergleich zu jener bei der Rolltreppe das schwerere Delikt, weshalb hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. 23.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen In- tegrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (CHRISTOPHER GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Als Folge des Fusstritts in der Q.________ sackte F.________ bewusstlos zu Bo- den, wobei er rückwärts ungebremst zunächst seitlich und dann auf den Rücken fiel. 27 Nebst der mehrere Sekunden andauernden Bewusstlosigkeit litt er mehrere Tage unter anhaltenden Schmerzen im Hals- und Nackenbereich. Aufgrund des Schuld- spruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungs- bild jedoch nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit von F.________. Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können. Die mit dem finalen Fusstritt verbundene Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich von F.________ hätte zu invali- disierenden oder lebensgefährlichen Blutungen im Kopfinnern bzw. zu Hirnverlet- zungen führen können. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung/-gefährdung resp. Ver- werflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle. Die Verschuldenseinschät- zung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage 2019, N 93 f.). Der Beschuldigte verpasste F.________ am Ende einer rund fünfminütigen Ausein- andersetzung, während der es zuvor schon zu gegenseitigen Übergriffen bzw. ent- sprechenden Versuchen gekommen war, einen gezielten «Roundhousekick», mit dem er F.________ an der rechten Kiefer-/Gesichtsseite traf. Das zuvor stattgefun- dene Katz- und Mausspiel wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Andererseits ist das ganze Verhalten von F.________ verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Er ist dem Beschuldigten nachgelaufen, obwohl dieser ihn zuvor schon geschlagen und getreten hatte. F.________ hat die Auseinandersetzung seinerseits auch nicht sein lassen und wird – in welcher Form auch immer – provoziert haben. Der Tritt des Beschuldigten war nicht von Vornherein geplant. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte bei seinem Fusstritt auf seine jahrelange Kampfsporterfahrung zurückgriff, wodurch F.________ ihm wehrlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte wusste genau, wohin er zielen musste, er hat (bewusst) gezielt und einen kampfsport-technikmässigen Tritt ausgeführt. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen mittelschwer, im unteren Bereich. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehenswei- sen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einem moderat eingetretenen Erfolg und nicht vom Schlimmstmöglichen ausgeht) 32 Monate Freiheitsstrafe als dem ob- jektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet. 28 23.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich, wobei seine Willensrich- tung an der Grenze zum direkten Vorsatz liegt. Die eventualvorsätzliche Tatbege- hung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschul- digten waren egoistischer Natur. Er befand sich in einer Auseinandersetzung mit F.________ und wollte diese gewinnen bzw. beenden. Vermeidbarkeit Der Fusstritt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte war zwar recht alkoholisiert (Atemalkoholtest: 0,6mg/L, vgl. pag. 6). Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass dies einen relevanten Einfluss auf die Vermeidbarkeit des Fusstritts gehabt hat. Der Beschuldigte hätte vor dem Fusstritt mehrfach die Gelegenheit gehabt, F.________ davon zu laufen (ohne flie- hen zu müssen). In der Q.________ gab es insbesondere keinen Grund, nach sich zuvor verschaffter Distanz zu Fröhlich wieder zu diesem hinzugehen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die eventualvorsätzliche Begehung führt zu einer Verschuldensminderung und damit einer Strafreduktion von 4 Monaten. 23.3 Vollendeter Versuch Die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt ist unter Berücksichtigung der ver- suchten Begehung zu reduzieren. Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Ver- such hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3.). Der Beschuldigte hat alles gemacht, was zur Herbeiführung des «Erfolgs» notwendig war, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass sich F.________ keine der möglichen schweren Verletzungen zugezogen hat. Da der Taterfolg dennoch ausblieb, ist die hypothetische Tatkomponentenstrafe im Um- fang von gut 20%, ausmachend 6 Monate, zu reduzieren. 23.4 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung in der Q.________ wird eine Einsatz- strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. 24. Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung bei der Rolltreppe 24.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen In- tegrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (CHRISTOPHER GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). 29 Der Beschuldigte verpasste F.________ bei der Rolltreppe einen Schlag und einen Fusstritt. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild jedoch nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vor- liegend wiederum die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit von F.________. Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können. Die mit dem Fusstritt verbundene Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich von F.________ hätte zu schweren Körperverletzungen führen können. Im Vergleich zum Fusstritt in der Q.________ erscheint das Ausmass der Rechtsgutgefährdung hier etwas weniger schwerwiegend. In dieser Phase ist F.________ auch nicht be- wusstlos zu Boden gegangen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung/-gefährdung resp. Ver- werflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle. Die Verschuldenseinschät- zung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage 2019, N 93 f.). Der Beschuldigte verpasste F.________ kurz nach Beginn einer rund fünfminütigen Auseinandersetzung einen Schlag und Fusstritt. So liess er die zuvor verbale Aus- einandersetzung zu einer tätlichen werden. Der Schlag und der Fusstritt kamen für F.________ somit relativ überraschend, war die Auseinandersetzung zuvor doch noch rein verbaler Art. Besonders verwerflich mutet der Zeitpunkt des Fusstritts an. So trat der Beschuldigte zu, als sich F.________ wieder am Aufrichten war, nachdem er sich gebückt hatte, um sein Bier abzustellen. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich auch hier aus, dass der Beschuldigte bei seinem Fusstritt auf seine jahrelange Kampfsporterfahrung zurückgriff, wodurch F.________ ihm wehrlos ausgeliefert war. In dieser Phase ist das Verhalten von F.________ nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen mittelschwer, im unteren Bereich. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehenswei- sen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (wenn man auch hier zu Gunsten des Beschuldigten von einem moderat eingetrete- nen Erfolg und nicht vom Schlimmstmöglichen ausgeht) 28 Monate Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet. 24.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich, wobei er sich hier nicht an der Grenze zu direktem Vorsatz bewegte. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe waren auch hier egoistischer Natur. 30 Vermeidbarkeit Der Schlag und der Fusstritt wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte hätte vor dem Schlag und Fusstritt die Gelegenheit gehabt, F.________ davon zu laufen (ohne fliehen zu müssen). Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die eventualvorsätzliche Begehung führt zu einer Verschuldensminderung und damit einer Strafreduktion von 6 Monaten. 24.3 Vollendeter Versuch Die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt ist unter Berücksichtigung der ver- suchten Begehung zu reduzieren. Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Ver- such hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3.). Der Beschuldigte hat alles gemacht, was zur Herbeiführung des Erfolgs notwendig war, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass sich F.________ keine der möglichen schweren Verletzungen zugezogen hat. Da der Taterfolg dennoch ausblieb, ist die hypothetische Tatkomponentenstrafe wie- derum im Umfang von etwa 20%, ausmachend 4 Monate, zu reduzieren. 24.4 Fazit Asperation Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden versuchten schwe- ren Körperverletzungen rechtfertigt sich ein Asperationsfaktor von ½. Die für die ver- suchte schwere Körperverletzung bei der Rolltreppe als angemessen erachtete Frei- heitsstrafe von 18 Monaten ist demnach im Umfang von 9 Monaten an die Einsatz- strafe zu asperieren. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine vorläufige Freiheitsstrafe von 31 Mo- naten (22 + 9) als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 25. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte hat seine Jugendzeit in seinem Elternhaus verbracht. Nach der Lehre als V.________ verliess er das Elternhaus und wohnte vorerst in einer WG, mit Beziehungen zusammen oder im Jahr 2023 für kurze Zeit alleine. Nach seinem Lehrabschluss als V.________ hatte er verschiedene Anstellungen als V.________. Arbeitslos war er lediglich einmal für die Dauer von einem Monat (ab Dezember 2020). Auch versuchte er kurzzeitig einen Quereinstieg als W.________ (2021), be- vor er schliesslich vier Monate temporär und seither bei seiner heutigen Arbeitgebe- rin – wiederum als V.________ – fest angestellt wurde. Aktuell lebt der Beschuldigte mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (geb. .________) in einer 3,5-Zim- merwohnung (pag. 421 ff.). Der betreibungsrechtliche Leumund des Beschuldigten war getrübt; er hat auch aktuell noch Restschulden, ist aber um eine Schuldenberei- nigung bemüht. Es gelang ihm in diesem Zusammenhang, einen grossen Teil seiner 31 Schulden zu begleichen (pag. 434 ff.). Insgesamt konnte der Beschuldigte die Kam- mer davon überzeugen, dass er sich um stabile persönliche und wirtschaftliche Ver- hältnisse bemüht (vgl. auch seine Aussagen: pag. 451, Z. 33 ff., und pag. 452. Z. 1 ff.). Dass der Beschuldigte aktuell auf gutem Weg ist, wird strafmildernd berücksich- tigt. Negativ und straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus (vgl. pag. 427 ff.). Im Strafregister sind drei Vorstrafen vom 12. Oktober 2018, vom 4. Sep- tember 2020 und vom 15. Februar 2021 verzeichnet. Dabei wurde der Beschuldigte zu (zunächst bedingt, später unbedingt vollziehbaren) Geldstrafen sowie zu Bussen verurteilt. Unter den Vorstrafendelikten finden sich – neben nicht einschlägigen De- likten – auch Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (begangen am .________), wegen Raufhandels (begangen am .________) und wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (begangen am .________). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 17. Februar 2021 bis am 8. Dezember 2021 neun Termine und in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 fünf Termine einer Gewaltberatung (bei X.________) absolviert hat (vgl. pag. 281 ff.). Gleichzeitig ist aber auch zu vermerken, dass die vorherigen Termine offensichtlich (noch) nicht ausreichend gewesen sind, um den hier zu sanktionierenden Vorfall vom 1. April 2021 zu verhindern. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Blendet man sein Nachtatverhalten vor Ort aus, ist festzustellen, dass sich der Be- schuldigte im Strafverfahren anständig und korrekt verhalten hat. Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten keiner zu gewähren. Er hat nichts eingeräumt, was nicht auch auf den Videoaufnahmen zu sehen ist und hat die Strafverfolgung deshalb auch nicht erleichtert. Hingegen hat eine weitere Strafschärfung zu erfolgen, weil seit dem 3. Februar 2023 mittlerweile wieder ein neues Strafverfahren wegen Sachbeschädi- gung gegen den Beschuldigten bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land hängig ist, in dem er die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung gestanden hat. Damit hat er delinquiert, während das vorliegende Strafverfahren (vor Obergericht) hängig war. Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine besondere Strafempfindlich- keit und damit mildernde Umstände zu begründen vermögen. Fazit Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten im Umfang von total 4 Monaten strafschär- fend aus. 26. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist wegen der versuchten schweren Körperverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu verurteilen. 32 27. Teilbedingter Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten kommen nur der unbedingte und der teil- bedingte Vollzug in Betracht. Die Freiheitsstrafe kann gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB von Vornherein nicht vollbedingt ausgesprochen werden. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgescho- bene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbe- dingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, ist der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach den- selben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 aStGB gelten. Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 aStGB setzt eine begründete Aus- sicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht aus- fällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des auf- zuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Ver- schuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschieben- den und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 aStGB ein erheblicher Er- messensspielraum zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlver- haltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten, soziale Bindungen und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2.). Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen aus den Jahren 2018 (Deliktszeiten .________), 2020 (Deliktszeiten .________) und 2021 (Deliktszeiten .________). Er ist wegen diverser Delikte verurteilt worden, darunter finden sich auch solche aus dem Bereich der Gewaltdelikte (Tätlichkeiten, begangen am .________, Raufhandel, begangen vom .________, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, be- 33 gangen am .________). Während laufender Probezeit beging der Beschuldigte ne- ben den vorliegend zu beurteilenden versuchten schweren Körperverletzungen mehrfach Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121; pag. 428 ff.) sowie eine Sachbeschädi- gung (vgl. pag. 474 ff.). Letztere geht aus dem Strafregisterauszug zwar noch nicht hervor; der Beschuldigte ist diesbezüglich jedoch geständig und hat die entsprechen- den finanziellen Folgen bereits in seine Aufstellung zwecks Schuldenbereinigung aufgenommen (pag. 426; pag. 451, Z. 42; pag. 452, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte gibt sich dennoch geläutert. Seine persönlichen Verhältnisse scheinen sich stabilisiert zu haben: Gemäss Leumundsbericht hat er seit 2021 durch- gehend eine Anstellung bei der Y.________ in Z.________ (zunächst offenbar 4 Mo- nate temporär, seit dem 27. Juni 2021 eine Festanstellung, vgl. pag. 275 f.). Er gibt an, keine Drogen mehr zu konsumieren, was mit den Ausführungen im Leumunds- bericht, wonach er der Polizei während der Jahre 2018-2020 als Marihuana- resp. Kokainkonsument aufgefallen sei, übereinstimmt. So scheint er der Polizei nach 2020 nicht mehr als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen zu sein. Weiter lebt der Beschuldigte mittlerweile in einem Konkubinat und ist Vater geworden (pag. 422). Auch hat er in der Zeit vom 17. Februar 2021 bis am 8. Dezember 2021 neun Ter- mine und in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 fünf Termine einer Gewaltbe- ratung (bei X.________) absolviert (vgl. pag. 281 ff.). Die Berichte darüber sind po- sitiv. Schliesslich gibt der Beschuldigte an, vor kurzem Kontakt mit dem AA.________ aufgenommen zu haben, um das Thema Alkohol anzugehen (pag. 423). Seine Schuldensituation hat der Beschuldigte noch nicht ganz bereinigt; es scheint aber, als bemühe er sich auch in diesem Bereich um Besserung. So ge- lang es ihm, einen grossen Teil seiner Schulden zu begleichen (vgl. pag. 434 ff.; pag. 451, Z. 33 ff., und pag. 452. Z. 1 ff.). Nach dem Gesagten ist die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung überzeugt, dass dem Beschuldigten eine positive Legalprognose ausgestellt werden kann. Hinsicht- lich der Frage des teilbedingten Vollzugs ist aber in erster Linie dem Tatverschulden genügend Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Erwägungen unter E. 25. und 27. sind daher 8 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 35 Monaten unbe- dingt auszusprechen. Für die Teilstrafe von 27 Monaten wird der Vollzug aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. V. Widerrufsverfahren 28. Rechtliche Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf; es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 aStGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 aStGB). 34 29. In concreto Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat den Beschuldigten am 4. September 2020 unter anderem zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt (pag. 429). Zunächst ist festzustellen, dass die Probezeit mittlerweile abgelaufen ist. Sodann ist auf die Ausführungen hinsichtlich der Täterkomponenten und des teilbedingten Voll- zugs zu verweisen (vgl. E. 25 und E. 27). Dem Beschuldigten gegenüber musste sodann in der Vergangenheit einmal ein gewährter bedingter Strafvollzug widerrufen werden: Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 wurde ihm – nach vorgängig mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2020 erfolgter Verwar- nung und Probezeitverlängerung – der bedingte Vollzug einer mit Urteil vom 12. Ok- tober 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 wider- rufen (pag. 428). Dennoch kann dem Beschuldigten mit Verweis auf den im Rahmen der Täterkomponenten und des teilbedingten Vollzugs hervorgehobenen Wandel trotz seiner Vorstrafen insgesamt eine positive Legalprognose ausgestellt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Kammer überzeugt, dass beim Beschuldigten keine weiteren Straftaten zu erwarten sind. Dies insbesondere, da er vorliegend erst- mals zu einer teilweise unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird und er auch hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird. Auf den Widerruf des mit Straf- befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2020 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährten bedingten Vollzugs ist mithin zu verzichten. 30. Kosten für das Widerrufsverfahren Trotz Verzichts auf den Widerruf ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Wi- derrufsverfahrens auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Er hat mithin die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, zu tragen. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. VI. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 9'200.00 be- stimmt (Kosten der Untersuchung: CHF 3'900.00, Anklagevertretung Staatsanwalt: CHF 400.00, Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung): CHF 4'900.00). Davon hat sie einen Anteil von CHF 9’000.00 auf die Einstellungen und Freisprüche ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. Die restlichen CHF 200.00 hat sie 35 auf die Schuldsprüche (wegen mehrfacher Übertretung des PBG) ausgefällt und dem Beschuldigten auferlegt (pag. 326). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen, schuldig erklärt und verurteilt. Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist an diesen Verfahrensaus- gang anzupassen. Vorliegend rechtfertigt es sich, CHF 1'000.00 der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten für die Verfahrenseinstellungen wegen Drohung und Tätlich- keiten, angeblich begangen zum Nachteil von E.________, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 31.2 Obere Instanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 in vollem Umfang aufzuerlegen. Dass den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft nicht voll- umfänglich gefolgt wurde (bezüglich Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. 32. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. 32.1 Erste Instanz Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der amtlichen Entschädigung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6.). Sie wurde auf CHF 9'137.25 festgesetzt (pag. 326). Soweit die im erstinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung die Verteidigung im Rahmen des Verfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil von E.________, umfasst, trifft den Beschuldigten infolge der Verfahrenseinstellungen keine Rückzahlungspflicht. Für den in diesem Zusammenhang angefallenen gebo- tenen Zeitaufwand rechtfertigt sich die Ausscheidung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'921.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz den nachforderbaren Teil nicht festgelegt. Angesichts des Inkrafttretens des neuen Art. 135 Abs. 4 StPO wird die Bestimmung des nach- forderbaren Teils nicht nachgeholt. 36 32.2 Obere Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der ein- gereichten Kostennote vom 1. Februar 2024 festgelegt (pag. 481 f.). Diesbezüglich haben einige wenige Korrekturen zu erfolgen: Rechtsanwältin B.________ verteidigte den Beschuldigten bereits im erstinstanzli- chen Verfahren und kannte das Urteil inklusive der mündlichen Urteilsbegründung bereits. Der Beschuldigte hatte keine Berufung angemeldet. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern das Studium der schriftlichen Urteilsbegründung (Position vom 28. Februar 2023) vor Kenntnis über die Berufungserklärung der Generalstaatsan- waltschaft geboten war. Dasselbe gilt für die telefonische Besprechung mit dem Be- schuldigten vom 1. März 2023. Es rechtfertigt sich demnach eine Kürzung des gel- tend gemachten Zeitaufwands im Umfang von 1 Stunde und 50 Minuten. Im Übrigen bietet der mit Kostennote vom 1. Februar 2024 geltend gemachte Zeitauf- wand keinen Anlass für Beanstandungen. Dasselbe gilt für die Berechnung der Aus- lagen mit pauschal 3% des amtlichen Honorars (vgl. Ziff. 3.3. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Als Reisezuschlag macht Rechtsanwältin B.________ einen Betrag von lediglich CHF 75.00 geltend. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie für die mündliche Urteils- eröffnung erneut denselben Reiseweg auf sich nehmen musste. Es ist ein Reisezu- schlag von insgesamt CHF 150.00 zu gewähren (vgl. Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Unter Berücksichtigung der geltenden, unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze ent- schädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt mit CHF 3'873.55 (inkl. MwSt., Reisezuschlag und Auslagen). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen am 3. Mai 2021 und am 20. Juli 2021 in C.________, zum Nachteil der D.________ (AKS Ziff. I.4), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 1.2. wegen 1.2.1.Drohung, angeblich begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.2); 1.2.2.Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen am 8. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________ (AS Ziff. I.3); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern ein- gestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfach begangen - am 1. Januar 2021 in Bern, zum Nachteil von G.________ (AKS Ziff. I.4); - am 20. Mai 2021 auf der Strecke zwischen H.________ und I.________, zum Nach- teil der J.________ (AKS Ziff. I.4); und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde: 2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festgesetzt wurde; 2.2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 200.00. 3. die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 38 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.00 200.00 CHF 7’800.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’484.00 CHF 653.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’137.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 9'137.25. 4. die Zivilklage der K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 1. April 2021 in Bern, zum Nachteil von F.________, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 122 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 27 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land BJS 19 17841 vom 4. September 2020 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 39 IV. Soweit die Einstellungen gemäss Ziff. I.1.2. hiervor betreffend sind die anteilsmässigen erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 durch den Kanton Bern zu tragen. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'921.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.92 200.00 CHF 184.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 189.50 CHF 14.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 204.10 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3’150.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’394.50 CHF 274.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’669.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'873.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'873.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 40 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Urteil mit Begründung; un- ter Rücksendung der Akten BJS 19 17841; nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. April 2024) Der Präsident i.V.: Suppleant Blaser Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41