Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen werden pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen. 2. Das von A.________ zu erstellende DNA-Profil ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).