61 hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’097.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).