60 2. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Fürsprecher F.________, wurde für die Zeit vom 14. Oktober 2020 bis 23. November 2020 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf CHF 2'072.05 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 137). A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz von CHF 506.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).