257 StPO ist vom Beschuldigten ein DNA-Profil zu erstellen; die Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Rückfallgefahr in E. 24 hiervor). Das zu erstellende DNA-Profil ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).