In Anwendung des für die amtliche Vertretung üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'954.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'954.00 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. VI. Weitere Verfügungen