_ machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 19. Dezember 2022 einen Aufwand von 24.38 Stunden geltend (pag. 551). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 eine Kürzung von 4 Stunden vornahm. Weiter kürzte sie die geltend gemachten Auslagen von