27.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. In erster Instanz Fürsprecherin D.________ machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 19. Dezember 2022 einen Aufwand von 24.38 Stunden geltend (pag.