Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'918.90 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'918.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. 27.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin