Für ein Rückkommen auf die Entschädigung von Fürsprecher Dr. B.________ in erster Instanz besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'524.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. Im oberer Instanz, Fürsprecher Dr. B.________ Fürsprecher Dr. B.___