Die Vorinstanz erachtete den von Fürsprecher Dr. B.________ geltend gemachte Aufwand als angemessen, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 eine Kürzung von 5.5 Stunden vornahm. Weiter kürzte die Vorinstanz die Auslagen um CHF 21.50. Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung auf CHF 11'524.20. Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtete Fürsprecher Dr. B.________ explizit (pag. 554 f.). Für ein Rückkommen auf die Entschädigung von Fürsprecher Dr. B.________ in erster Instanz besteht kein Anlass.