Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge der oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'983.55 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).