26. Verfahrenskosten 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 14'983.55, wovon CHF 8'900.00 Gebühren und CHF 6'083.55 Auslagen darstellen (pag. 557 ff.). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass.