StGB sinngemäss anwendbar (Art. 9 Abs. 1 V-StGB- MStG). Ob die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe im Anschluss an die derzeit andauernde Massnahme noch zu vollziehen sein wird, ist folglich eine Vollzugsfrage und liegt nicht in der Kompetenz der Kammer. V. Kosten und Entschädigungen