Vorrang vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe zukommt. Die zuständige (Vollzugs-)Behörde [i.c. die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern] schiebt sowohl die gleichzeitig mit den Massnahmen ausgesprochenen als auch die mit den Massnahmen zusammentreffenden Freiheitsstrafen auf. Für die Beendigung der Massnahmen und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sind die Artikel 62-62d StGB sinngemäss anwendbar (Art. 9 Abs. 1 V-StGB- MStG).