O., N 100 zu Art. 49). Aufgrund der vorliegend ungleichen «Strafarten» liegt kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist keine Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Mai 2022 auszusprechen. Betreffend Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist der Hinweis anzubringen, dass der derzeitig laufenden stationären Massnahme gestützt auf Art. 9 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB- MStG; SR 311.01) Vorrang vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe zukommt.