54 Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte am 5. Juni 2020 (genau ein Jahr vor den neuen Delikten) und damit vollumfänglich vor dem Ersturteil vom 11. Mai 2022, weshalb eine allfällige Zusatzstrafe zu prüfen ist. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten theoretischen Ausführungen fällt eine Zusatzstrafe bei nicht übereinstimmenden Strafarten jedoch ausser Betracht; wobei Strafen und Massnahmen selbstredend ungleichartig sind (ACKERMANN, a.a.O., N 100 zu Art. 49).