Diejenigen Delikte, die eine andere Strafart nach sich ziehen, sind getrennt zu beurteilen. Fehlt es überhaupt an der übereinstimmenden Strafart, fällt die Zusatzstrafe ausser Betracht (MATHYS, a.a.O., Rz. 524). Mit Urteil vom 11. Mai 2022 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland, dass der Beschuldigte die Tatbestände Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruch am 5. Juni 2021 in Bern z.N. von H.________ in schuldunfähigem Zustand (Art. 19