Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Für die Bemessung der Zusatzstrafe sind diejenigen neu zu beurteilenden Delikte heranzuziehen, deren Sanktionierung mit der Strafart des Ersturteils (Grundstrafe) übereinstimmt. Somit muss zunächst entschieden werden, bei welchen der neuen Delikte sich die Strafart des Ersturteils aufdrängt. Mit den entsprechenden Straftaten lässt sich dann eine (hypothetische) Gesamtstrafe bilden. Diejenigen Delikte, die eine andere Strafart nach sich ziehen, sind getrennt zu beurteilen.