Ob er sich nach den begangenen Taten vom 5. Juni 2020 und 5. Juni 2021 über längere Zeit hinweg in Freiheit bewährt hätte, kann aufgrund des andauernden Massnahmenvollzugs nicht beurteilt werden. Im Zeitpunkt des Gutachtens vom 6. Dezember 2021 ging vom Beschuldigten sodann eine hohe Rückfallgefahr für schwere Gewalt- und/oder Sexualdelikte aus (pag. 393). Im aktuellsten Therapiezwischenbericht der Klinik L.________ wird das Verhalten des Beschuldigten im Massnahmenvollzug durchwegs positiv und der Behandlungsverlauf als günstig bewertet.