52 rapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, welche das Regionalgericht Bern- Mittelland mit Urteil vom 11. Mai 2022 anordnete (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 944 ff.); zuvor befand sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 882 ff.). Ob er sich nach den begangenen Taten vom 5. Juni 2020 und 5. Juni 2021 über längere Zeit hinweg in Freiheit bewährt hätte, kann aufgrund des andauernden Massnahmenvollzugs nicht beurteilt werden.