Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände allerdings ohnehin eine Schlechtprognose gestellt werden. Obwohl er – wie bereits erwähnt – nicht einschlägig vorbestraft ist, fiel er doch bereits im Vorfeld zu den hier zu beurteilenden Taten mit straffälligem Verhalten auf. Er befindet sich ausserdem seit dem 28. Juli 2022 in einer stationären the-