Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines laufenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.4). Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitstrafe höchstens ein teilbedingter Vollzug in Frage kommt. Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände allerdings ohnehin eine Schlechtprognose gestellt werden.