Das Verhalten des Beschuldigten im Massnahmevollzug kann gestützt auf den Bericht vom 22. Januar 2024 somit durchwegs als positiv beurteilt werden, was sich jedoch neutral auswirkt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit insgesamt als neutral zu werten. Gleiches gilt für die Strafempfindlichkeit. 23. Konkrete Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.