299 und 754 Z. 1 ff.). Dieser Umstand fällt mit zwei Monaten straferhöhend ins Gewicht. 22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus, zumal er weder ein Geständnis ablegte noch Einsicht oder Reue zeigte. Aufgrund eines erneuten strafrechtlichen Vorfalls (genau ein Jahr später, am 5. Juni 2021; Gefährdung des Lebens durch Überfall einer Nachbarin in deren Wohnung und intermittierender Drosselung derselben mit einem Gürtel) wurde der Beschuldigte zwischenzeitlich bei festgestellter Schuldunfähigkeit rechtskräftig zu einer