1, 98 und 150 f.). Der Beschuldigte hat den ihm damals vorgeworfene Sachverhalt eingestanden und sich gegenüber der Geschädigten letztendlich mittels Vereinbarung und Genugtuung am 13. November 2020 entschuldigt (pag. 98). Der Umstand der Delinquenz während hängigem Strafverfahren in vergleichbaren Situationen zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Der Beschuldigte setzte sich somit wiederholt in schwerwiegender Weise über den Willen einer Frau hinweg. Ein solch despektierliches Verhalten vermag auch eine allfällige Sexsucht nicht zu relativieren (pag. 299 und 754 Z. 1 ff.)